Gleichbehandlung für Leiharbeitnehmer?

Dass Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen ein Verweis auf die Tarifverträge enthalten ist, die die christliche Gewerkschaft CGZP geschlossen hatte, in Bezug auf ihren Lohn die Gleichbehandlung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers verlangen können, wissen wir bereits seit dem Urteil des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10). Aber trifft dasselbe auch auf Zeitarbeitnehmer zu, in deren Verträgen auf den BZA-Tarifvertrag, also den Tarifvertrag der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, oder auf den iGZ-Tarifvertrag des Interessenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. verwiesen wird? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine solche Gleichbehandlung in seiner Entscheidung vom 20.03.2012, 22 Sa 71/11, für möglich gehalten. Der dortige Kläger war Leiharbeitnehmer, der nach dem BZA-Tarifvertrag bezahlt wurde. Er war von 2007 bis 2009 bei demselben Entleiher eingesetzt und verlangte für diese Zeit die Differenz zur Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers, insgesamt fast 35.000,00 Euro brutto.

Die Argumentation des Leiharbeitnehmers

Er begründete dies damit, dass die Tarifverträge Zeitarbeit zwischen BZA und DGB unwirksam seien, da die am Abschluss beteiligten Gewerkschaften weder tariffähig noch tarifzuständig sein. Diese seien satzungsgemäß bei Abschluss der Tarifverträge für die Arbeitnehmerüberlassung nicht zuständig gewesen und hätten in diesem Bereich auch keine Mitglieder gehabt, was sich insbesondere an der Unterzeichnung durch die Gewerkschaft der Polizei widerspiegele, in deren Bereich eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung nicht möglich sei.  Er könne somit die Gleichbehandlung mit den Festangestellten verlangen.

Die Sicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Das LAG Baden-Württemberg nahm an, dass der Arbeitnehmer die Tariffähigkeit der beteiligten Gewerkschaften „mit Substanz bestritten“ habe, so dass es das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzte, bis im Beschlussverfahren durch das Bundesarbeitsgericht über die Tariffähigkeit entschieden worden ist. Es komme streitentscheidend auf diese an, da nur so dem Kläger die Equal-Pay-Ansprüche zustünden.

Den weiteren Argumenten des Klägers bezüglich der im Sinne der §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklaren oder mehrdeutigen Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag folgte das LAG hingegen nicht, ebenso wenig seinen Ausführungen bezüglich der Sittenwidrigkeit und dem Argument, es handele sich um Scheintarifverträge, die nur dazu geschlossen worden waren, um den Einfluss der CGZP-Tarifverträge einzudämmen, deren Ungültigkeit sich ja erst später herausgestellt hat.

Keine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidung des LAG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 19.12.2012, 1 AZB 72/12, aufgehoben, und den Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, allerdings aus rein formellen Gründen. Es sei, so das BAG, nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die Tariffähigkeit festgestellt werden sollte. Das Abschlussdatum des für entscheidungserheblich gehaltenen Tarifvertrags müsse genau genannt werden. Zudem sei die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungsbedürftigkeit der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft nicht ausreichend begründet worden. Der Ausgang des Rechtsstreits müsse allein von der Frage der Tarifzuständigkeit abhängen.

Eine inhaltliche Klärung dieser wichtigen Frage nach der Gleichbehandlung ist also nicht erfolgt und somit noch abzuwarten. Die gleichen Bedenken wie in dem Fall des LAG Baden-Württemberg können wohl auch dem iGZ-Tarifvertrag entgegen gehalten werden, da auch dort die Gewerkschaft der Polizei Vertragspartner ist. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge würde wohl einer starken Einschränkung der Arbeitnehmerüberlassung führen, da die Entleiher wegen der Marge des Verleihers für die Zeitarbeitnehmer im Ergebnis sogar mehr zahlen müssten als für eigene Mitarbeiter.

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