Sozialauswahl bei Kündigung eines Leiharbeitnehmers ?

Was passiert, wenn der Entleiher einen Leiharbeitnehmer „abbestellt“, dem Verleiher also mitteilt, dass er diesen nicht mehr benötigt? Muss der Verleiher, wenn er keinen anderweitigen Einsatz für den Arbeitnehmer hat, dann diesem Leiharbeitnehmer kündigen, oder ist eine sog. Sozialauswahl erforderlich, bei der die Sozialdaten des Arbeitnehmers wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten mit denen anderer vergleichbarer Arbeitnehmer zu vergleichen sind – vorausgesetzt, das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung?

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12 zur Sozialauswahl

Die unbefriedigende Antwort lautet wie so oft: Es kommt darauf an. Hier zunächst auf den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher sowie anderen möglichen Entleihern. Ist der Verleiher berechtigt, überlassene Leiharbeitnehmer auszutauschen oder nicht? Wenn ja, muss der Verleiher die Sozialauswahl vornehmen und schauen, ob es im gleichen Betrieb oder bei anderen potentiellen Entleihern vergleichbare Arbeitnehmer gibt, die weniger schutzwürdig sind als die „abbestellte“ Person. Denn der Verleiher ist grundsätzlich nur verpflichtet, einen geeigneten Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, nicht jedoch einen ganz bestimmten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12, ausgeführt. Einschränkungen des Austauschrechts sollen zudem noch aus Treu und Glauben möglich sein, wohl wenn die „Abmeldung“ aus Gründen erfolgt, die mit dem Leiharbeitnehmer zu tun haben, oder der Entleiher mit Auftragsentzug droht. Hierfür gab es jedoch im entschiedenen Fall keinen Anlass. Die Abbestellung erfolgte wegen Auftragsmangels, wurde also durch den Entleiher rein betriebsbedingt begründet, so dass eine Sozialauswahl vorzunehmen war.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck, 5 Ca 1244/13, zur Sozialauswahl

Eine Sozialauswahl muss nach der Entscheidung des Arbeitsgericht Lübeck vom 04.09.2013, 5 Ca 1244/13 auch dann durchgeführt werden, wenn der Verleiher noch Stellen neu besetzt und dem Verleiher mehrere Kandidatenprofile zur Verfügung stellt, aus denen dieser dann den Wunschkandidaten auswählt. In diesem Fall muss das Verleihunternehmen eine Vorauswahl bei der Zusammenstellung der Kandidatenprofile vornehmen und den Entleihern die Profile der sozial schutzwürdigeren Kandidaten übersenden.

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