Zeitarbeitsgewerkschaft CGZP war nie tariffähig

Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22. und 23.05.2012, 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/12

Bereits mit seinem Urteil vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht vielen Leiharbeitnehmer ermöglicht, die Differenz zwischen dem erhaltenen und dem an vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gezahlten Lohn einzufordern, als es der Spitzenorganisation „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) die Tariffähigkeit absprach. Diese hatte einige Tarifverträge geschlossen, mit denen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG grundsätzlich vom Gebot der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und fest angestellten Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs abgewichen werden darf. Die Tarifverträge der CGZP waren aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit unwirksam, so dass auch hier die Arbeitnehmer, aber auch die Sozialversicherungsträger bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem im Entleiherbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlten Gehalt verlangen können.

Das Urteil vom 14.12.2010 bezog sich nur auf den aktuell geltenden Tarifvertrag der CGZP. Dieser war seit der Gründung im Jahr 2002 mehrfach geändert worden. Die Arbeitgeber hielten daher den Arbeitnehmern, die die Differenz zwischen dem erhaltenen und dem Lohn, der einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gezahlt wurde, und auch den Sozialversicherungsträgern, die entsprechend höhere Sozialabgaben einklagten, entgegen, dass die früheren Fassung des CGZP-Tarifvertrags wirksam seien bzw. dass ihnen zumindest ein diesbezüglicher Vertrauensschutz gewährt werden müsse. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte jedoch deren fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch nach den Fassungen der Verträge aus 2002 und 2005 festgestellt, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht am 22.05.2012 zurückgewiesen. Am Folgetag hat es die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht bezüglich eines Zeitraums aus 2008 mit Verweis auf die am Vortag getroffene Entscheidung zurückgewiesen sowie eine aus Verfahrensgründen fehlerhafte Entscheidung des LAG Hamm aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen.

Es bleibt somit festzuhalten, dass Leiharbeitnehmer, die nach dem CGZP-Tarifvertrag bezahlt  worden sind, bis zur Grenze der dreijährigen Verjährung – spezielle Fälle wie Verwirkung einmal ausgenommen – die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem Lohn, der einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb zustand, einfordern können. Gleiches gilt für die Sozialversicherungsträger, also Kranken- und Rentenversicherung, die die Beitragsdifferenzen sogar für die letzten vier Jahre rückwirkend geltend machen können.

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