Branchenzuschläge bei der Leiharbeit

Die Arbeitgeberverbände Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) haben mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifverträge geschlossen, die Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen vorsehen.

Branchenzuschläge als Annex zu den vorhandenen Tarifverträgen

Was bedeutet dies aber genau? Die Tarifverträge über Branchenzuschläge sind keine selbständigen Tarifverträge, sondern modifizieren lediglich die bereits vorhandenen Tarifverträge der jeweiligen Arbeitgeberverbände, also den BZA- bzw. den iGZ-Tarifvertrag. Diese Tarifverträge gelten somit weiterhin. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einen Betrieb z.B. der Metall- und Elektroindustrie überlassen wird, erhält der Arbeitnehmer nach der vollendeten sechsten Woche der Überlassung einen Zuschlag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Stundentabellenentgeltes. Um bei dem Beispiel der Metall- und Elektroindustrie zu bleiben, sind dies 15 %. Diese Zuschläge steigen ausgehend von der Dauer der Überlassung weiter an, bis nach neun Monaten ein Zuschlag von 50 % erreicht wird.

Diese Branchenzuschläge sind nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen mit Ausnahme von übertariflichen Zahlungen. Sie ersetzen lediglich Zahlungen gemäß § 5 Entgeltrahmentarifvertrag IGZ und § 4 Entgelttarifvertrag BZA. Diese Vorschriften sehen ebenfalls Zusatzzahlungen im Fall einer längeren Überlassung vor, aber in deutlich geringerer Höhe. Laut § 5 iGZ-Tarifvertrag fallen z.B. maximal EUR 0,35 pro Stunde nach neun Monaten Dauer der Überlassung und 14-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit z.B. sind auch bei Anwendung eines Tarifvertrags über Zuschlagszahlung zusätzlich zu leisten.

Wie sind die Branchenzuschläge zu prüfen?

In jedem Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ist nunmehr zu prüfen, ob der Betrieb des Entleihers zu einer Branche gehört, die einen Zuschlagstarifvertrag geschlossen hat. Das sind u.a. die Metall- und Elektroindustrie und die Chemische Industrie mit Wirkung zum 01.11.2012, die Kunststoff verarbeitende Industrie und die Kautschukindustrie  mit Wirkung zum 01.01.2013 und die Betriebe des Schienenverkehrsbereichs mit Wirkung zum 01.04.2013. Danach muss ermittelt werden, wie hoch die jeweiligen Branchenzuschläge für die unterschiedlichen Dauern der Arbeitnehmerüberlassung sind. Diese sind je nach Branche unterschiedlich und differenzieren gelegentlich auch nach Entgeltgruppen. Begrenzt sind die Zuschläge auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers, wobei hier je nach Tarifvertrag noch ein Abschlag von 10 % gemacht wird oder die Leistungszulage unberücksichtigt bleibt. In allen genannten Tarifverträgen ist zudem festgehalten, dass bereits vor ihrem Inkrafttreten mehr als sechs Wochen überlassene Arbeitnehmer ab Inkrafttreten des Tarifvertrags die Branchenzuschläge der ersten Stufe erhalten.

Zeitarbeitsunternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Kunden ggf. zu einer der vorgenannten Branchen gehören und ob die Verträge mit den Kunden oder auch Arbeitnehmern überarbeitet werden müssen. Leiharbeitnehmer sollten sich beraten lassen, inwiefern ihnen im Hinblick auf ihre Überlassung an den aktuellen Kunden Zuschläge zustehen.

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