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Entleiher und Arbeitnehmer vor Arbeitsgericht

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2011, 10 AZB 49/10

Leiharbeitnehmer müssen im sprichwörtlichen Sinne zwei Herren dienen: Zunächst der Zeitarbeitsfirma, mit der sie den Arbeitsvertrag geschlossen haben. Wenn sie dann an einen Kunden verliehen worden sind, werden sie in dessen Betrieb eingegliedert und müssen dessen Weisungen Folge leisten. Welche Gerichte sind aber zuständig, wenn der Leiharbeitnehmer den Entleiher verklagen möchte? Hierüber herrschte bis zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2011, 10 AZB 49/10, Unklarheit, die jetzt beseitigt wurde.

Der Fall

In dem entschiedenen Fall wollte ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erhalten, weil er sich während seiner dortigen Tätigkeit wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt fühlte. Ob dies der Fall ist, war aber zunächst gar nicht das Thema des Rechtsstreits, sondern die Frage, ob er sich zu Recht an das Arbeitsgericht gewandt hat oder ob nicht die Zivilgerichte, also das Amts- oder Landgericht, zuständig waren.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich des Rechtswegs für den Rechtsstreit gegen den Entleiher

Zu beantworten war die Frage, ob es sich um einen Rechtstreit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen handelt, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) oder d) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Als Arbeitgeber wird gemeinhin jemand bezeichnet, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Obwohl bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher, also die Zeitarbeitsfirma, Arbeitgeber bleibt, hat das Bundesarbeitsgericht auch den Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des ArbGG angesehen, da der Arbeitnehmer dort in den Betrieb eingegliedert ist, dessen Weisungen Folge zu leisten hat und seine Arbeitspflicht ihm gegenüber erbringen muss. Es entstünden somit rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter.

Der Gesetzgeber habe dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung auch in verschiedenen Gesetzen Rechnung getragen, so könne der Leiharbeitnehmer gemäß § 13 AÜG z.B. Auskunft über die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen verlangen, um zu kontrollieren, ob der Verleiher ihm gegenüber seine Pflichten einhält. Leiharbeitnehmer haben zudem einige betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche unmittelbar gegen den Entleiher, § 14 Abs. 2 AÜG, zudem sei der Entleiher gemäß §§ 6 ff. AGG zum Schutz der Leiharbeitnehmer verpflichtet.

Da es das Ziel des ArbGG sei, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen, sei auch im vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

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