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Kinderlärm als Kündigungsgrund?

Kinderlärm wird oft als störend empfunden. Insbesondere wenn man sich zu Hause entspannen oder im Fall einer Erkrankung erholen möchte, kann das schreiende Baby der Nachbarin den letzten Nerv rauben.  Aber kann Kinderlärm den Vermieter zur Kündigung oder den Nachbarn zur Mietminderung berechtigen?

Die unbefriedigende Antwort von uns Juristen lautet wie so oft: Es kommt darauf an. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich erhöhte Toleranz gegenüber Kindern und Jugendlichen. Babys schreien nun einmal und lassen sich auch nicht immer beruhigen. Kleinkindern ist schwer verständlich zu machen, dass es die Nachbarn stört, wenn sie durch die Wohnen hopsen und auf den Boden stampfen. Hierbei ist es auch unerheblich, wenn dies außerhalb der Ruhezeiten geschieht. Den natürlichen Bewegungsdrang eines Kindes haben die Nachbarn stets auszuhalten. Dies auch wenn das Kind sehr aktiv ist oder sehr oft schreit.  Natürlich dürfen auch Freunde eingeladen werden.

Rechtsprechung zu Kinderlärm

Grenzen gibt es bei Kinderlärm, der von älteren Kindern verursacht wird. Diese müssen seitens der Eltern davon abgehalten werden, mit dem Fahrrad durch die Wohnung zu fahren oder Inlineskater zu benutzen (AG Celle 11 C 1768/01). Auch ein ständiges Springen von Möbeln haben die Eltern zu unterbinden. Hier liegt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. Diese müssen auf ihre Kinder einwirken, dass diese ihren Bewegungstrieb möglichst rücksichtsvoll ausüben (LG Bad Kreuznach, 1 S 21/01). Auch üblicher Lärm soll nach einem Urteil des LG Hannover, 19 S 88/14, die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, wenn er sehr lang und insbesondere auch zu den Ruhezeiten erfolgt. Hierbei ändert auch nichts, dass der Lärm an sich sozialädaquat ist. Das Gericht nahm in diesem Fall Anstoß an der Dauer der Geräuschbelästigung, die zudem auch teilweise nachts erfolgten.

Auch außerhalb des Hauses erzeugten Lärm müssen die Nachbarn in der Regel aushalten. So hat das LG Wuppertal in seinem Urteil vom 29.07.2008, 16 S 25/08 den Mietern Recht gegeben. Deren fünfjähriger Sohn hatte im zum Haus gehörenden Garagenhof gespielt, obwohl dies verboten war. Dies geschah aber nur gelegentlich, zudem grenzte der Hof direkt an den daneben liegenden Spielplatz an und lud geradezu zum Spielen ein. Eine Pflichtverletzung der Eltern, die eine Kündigung berechtigen würde, konnte der Mieter daher nicht erkennen.

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4 Kommentare

  1. Ich finde es schlimm, das der Gesetzgeber so gegen die Rechte der Erwachsenen aufgrund rücksicht von Familien mit Kindern eingeht!! Als ich hier eingezogen bin stand die Wohnung unter mir frei, ich konnte nicht einschäten wie hellhörig die Wohnungen sind, jetzt wohnt dort eine 4 Köpfe Familie(2 Kinder, eins im Vorschul-/ Schulalter, ein Kleinkind/ Baby.
    Generell bin ich ja bereit Nachsichtigkeit zu zeigen, aber da das Kleinkind DAUERND schreit, habe ich keine Schlaf und erholungsphasen mehr, wenn ich jetzt in Zukunft einen neuen Job antrete, kann ich nichtmals sicherstellen das ich ausgeschlafen und erholt zur Arbeit gehen kann, weil das Kleinkind Tag und Nacht schreit, im turnus von wenigen bis unter 1 stunde!!!
    Vielen dank dafür an unseren tollen Gesetzgeber, für undurchsichtige Gesetzeslagen, in denen allgemein eine solche Störung hinzunehmen ist!!!

    1. Lieber Thorsten, vielen Dank für Ihren Kommentar. Bedauerlicherweise kann ich hier nur die Rechtslage wiedergeben, wie ich Sie als Rechtsanwältin anwenden muss. Die anderen Mieter werden sicherlich auch nicht glücklich sein, dass das Kleinkind dauernd schreit und ebenso wie Sie hierunter leiden. Vielleicht sprechen Sie einmal mit diesen, ob Sie nicht zu bestimmten Zeiten das Haus verlassen, damit Sie zum Beispiel einen Mittagsschlaf machen können o. ä. Ebenso sollten Sie in Kontakt zum Vermieter treten, ob gegebenenfalls bauliche Verbesserungen des Schallschutzes vorgenommen werden können. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  2. Hallo liebe Frau Scheibeler,

    auch ich bin betroffen von Kinderlärm, diese Kinder sind 5 und 7 Jahre alt. Sie rennen durch die Wohnung oder springen stundenlang von der Couch, unsere Wohnzimmer liegen gegenüber, sowohl wir in der Hausordnung vorgeschriebene Ruhezeiten haben Mo-Sa. von 13 -15 Uhr und ab 22 – 6 Uhr, wie die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe. Die einige Ruhezeit was diese Frau einhält ist die ab 22 Uhr. Ein Gespräch mit der Mutter bringt nichts. Wir sind alle Wohnungseigentümer, ist der Hausverwalter verpflichtet die Hausordnung auszusetzen !!!!!

    1. Sehr geehrte Frau Erfle,
      der Hausverwalter selbst verständlich verpflichtet, die Hausordnung durchzusetzen und eventuell der anderen Eigentümer auch eine Abmahnung zu erteilen. In dem Fall wird aber auch zu bewerten sein, dass Kinder in dem von Ihnen genannten Alter nicht immer hören.
      Mit freundlichen GrüßenDr. Scheibeler

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