Tarifliche Ausschlussfristen für Leiharbeitnehmer?

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10 – Tarifliche Ausschlussfristen des Entleiherbetriebes sind auf Leiharbeitnehmer nicht anwendbar

Mit seinem Urteil vom 23.03.2011 hat das Bundesarbeitsgericht die Situation von Leiharbeitern abermals verbessert. Diese können zwar die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb verlangen, sind aber an tarifliche Ausschlussfristen nicht gebunden (5 AZR 7/10).

Tarifliche Ausschlussfristen regeln, dass Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums schriftlich geltend gemacht werden müssen. Reagiert die andere Seite nicht oder lehnt sie die Forderung ab, ist verbreitet als zweite Stufe eine Klagefrist einzuhalten.

Der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall machte geltend, ein geringeres Entgelt zu erhalten als die vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, der tarifgebunden war. Er forderte somit die Differenz zwischen dem in seinem Arbeitsvertrag mit dem Entleiher vereinbarten Entgelt und dem Tariflohn, und dies für mehrere Jahre. In seinem Arbeitsvertrag war keine Ausschlussfrist enthalten, allerdings in dem im Entleiherbetrieb geltenden Tarifvertrag. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist nicht beachtet habe, so dass er nur für einen geringeren Zeitraum die Lohndifferenz erhalten könne.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. In § 10 Abs. 4 AÜG heißt es, dass der Leiharbeitnehmer die Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen könne, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Tarifliche Ausschlussfristen gehören nach Auffassung des BAG jedoch nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen.

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