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Anschlussverbot und Umgehung

Eine rechtmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbotes wird von der Rechtsprechung nicht geduldet – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. 05. 2013, 7 AZR 525/11

Eine sachgrundlose Befristung ist nur für die Dauer von zwei Jahren erlaubt – von Ausnahmen in Tarifverträgen oder für junge Unternehmen einmal abgesehen.  Danach verbietet das sog. Anschlussverbot, dass der Arbeitnehmer weiter sachgrundlos befristet beschäftigt angestellt werden kann.  Wird diese Regel umgangen, duldet dies die Rechtsprechung nicht.

Der Fall mit dem umgangenen Anschlussverbot

Eine Arbeitnehmerin war zwei Jahre mittels einer sachgrundlosen Befristung bei einer Versicherung beschäftigt. Als ihr Vertrag auslief, informierte ihre Arbeitgeberin sie darüber, dass sie auf ihrem bisherigen Arbeitplatz weiterarbeiten kann,  wenn sie einen erneut auf zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma schließt. Über diese Möglichkeit und die Details der Arbeitsverträge wurde sie zusammen mit anderen Kollegen, die ebenfalls befristet angestellt waren, informiert. Der Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister wurde ihr letztlich auch von der Versicherung vorgelegt. Zwischen der Versicherung und dem Zeitarbeitsunternehmen existierte eine Vereinbarung, wonach dieses die sachgrundlos befristet angestellten Arbeitnehmer einstellen sollte, die wegen Ablauf der zwei Jahre durch das Anschlussverbot nicht mehr von dieser weiterbeschäftigt werden können, und die sodann weitere zwei Jahre im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung weiterbeschäftigt werden sollen.  Die Arbeitnehmerin verklagte sodann die Versicherung auf Feststellung, dass sie bei dieser unbefristet angestellt sei.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Anschlussverbot

Das Bundesarbeitsgericht war ebenso wie die vorhergehenden Gerichte der Meinung, dass die Abrede über die sachgrundlos befristete Anstellung bei der Zeitarbeitsfirma durch den Verstoß gegen das Anschlussverbot unwirksam sei. Die Versicherung konnte die Arbeitnehmerin nicht mehr sachgrundlos befristet anstellen, da dies das sog. Anschlussverbot untersagt. Danach kann ein Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht sachgrundlos befristet eingestellt werden, wenn er zuvor bereits mittels einer solchen Abrede eingestellt war.  Durch die Anstellung bei dem Personaldienstleister und Überlassung an den alten Arbeitgeber auf den alten Arbeitsplatz lag nach Ansicht des BAG wegen des Verstoßes gegen das Anschlussverbot Rechtsmissbrauch und somit eine Verletzung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor.  Allerdings hatte die Arbeitnehmerin nicht die Zeitarbeitsfirma verklagt, sondern die Versicherung, und hier konnte das Bundesarbeitsgerichtkein Arbeitsverhältnis erkennen. Es widersprach insofern dem Landesarbeitsgericht, das entschieden hatte, das Arbeitsverhältnis müsse mit demjenigen Zustandekommen, der von der Umgehung und dem Verstoß gegen das Anschlussverbot profitiere, und dies sei die Versicherung.  Auch sei nicht § 10 Abs. 1 AÜG entsprechend anwendbar, wonach bei einer fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt. Die rechtsmissbräuchliche Befristungsabrede und der Verstoß gegen das Anschlussverbot sei kein vergleichbarer Sachverhalt. Da aber möglicherweise ein Betriebsübergang vorliegen könnte, wurde der Fall  zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.

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Tuerspion

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