Alkoholkonsum rechtfertigt Kündigung

Die Zeiten ändern sich: Früher war es sogar üblich, in den Kantinen zur Mittagspause Bier anzubieten. Heute ist es hingegen möglich, einem Arbeitnehmer aufgrund von Alkoholkonsum zu kündigen – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2014,  2 AZR 565/12

Um es klar zu machen: In dem entschiedenen Fall ging es nicht um einen einmaligen Vorfall, bei dem ein Arbeitnehmer am Morgen nach einer Feier mit Restalkohol am Arbeitsplatz erschien, sondern um jemanden mit einem schweren Alkoholproblem.

Der Fall mit dem Alkoholkonsum

Er war auf einem Schrottplatz beschäftigt und transportierte und sortierte den dortigen Metallschrott mittels Gabelstaplern, Baggern und Ladern. Aufgrund einer Erweiterung des Betriebsgeländes wurde es dann auch erforderlich, einen Führerschein zu besitzen, da der betroffene Arbeitnehmer mit den Arbeitsgeräten teilweise über öffentliche Straßen fahren musste. Er war bereits 2010 stark alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen und wurde daraufhin seitens der Arbeitgeberin unter Verweis auf seinen Alkoholkonsum gekündigt. Diese nahm die Kündigung sodann nach Erhebung der Kündigungsschutzklage zurück und mahnte den Arbeitnehmer lediglich ab. Er begann sodann eine Alkoholtherapie, er aber wieder abbrach.  Danach führte die Arbeitgeberin mit Einverständnis des Arbeitnehmers Atemalkoholkontrollen durch, die manchmal  einen Blutalkoholgehalt bestätigten.  Bei einer Kontrolle legte der Arbeitnehmer zudem einen tschechischen Führerschein vor, bei dem sich später herausstellte, dass er nicht gültig war.  Zudem verursachte er bei einer Fahrt außerhalb des Betriebsgeländes einen Unfall mit Sachschaden.  Die Arbeitgeberin kündigte den Arbeitnehmer erneut – dieses Mal zu Recht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zum Alkoholkonsum

Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass eine Kündigung aufgrund von Alkoholkonsum gerechtfertigt sei, wenn die Prognose gerechtfertigt sei, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholsucht dauerhaft nicht in der Lage sei, seine Tätigkeit auszuüben. Da der Arbeitnehmer für seine Arbeit ständig große Fahrzeuge bewegen muss und es bereits seit einiger Zeit Verhaltensauffälligkeiten gab, ging das Gericht hiervon aus.  Wichtiger Umstand sei zwar, ob der Arbeitnehmer bereit sei, eine Alkoholtherapie zu beginnen. Dies habe er aber gar nicht angeboten, zudem habe er nach der ersten Kündigung begonnene Therapie nach eigener Mitteilung abgebrochen,  da das Krankengeld zum Leben nicht ausreichte. Aufgrund seiner Tätigkeit mit den schweren Geräten setze der Arbeitnehmer sich und andere ständig erheblichen Gefahren aus.

Auch eine Tätigkeit als Platzwart, bei der er keine schweren Geräte bedient, musste die Arbeitgeberin ihm nicht anbieten.  Einen solchen Arbeitsplatz gibt es bei ihr nicht. Sie beschäftigt entweder LKW-Fahrer oder sog. Hofarbeiter, die mit den Ladern, Baggern usw. fahren.  Für eine Bürotätigkeit war der Arbeitnehmer nicht geeignet.  Im Ergebnis führte der Alkoholkonsum dazu, dass der Arbeitnehmer nach zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit und trotz bestehender Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau seinen Arbeitsplatz verlor.

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OP

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