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Azubi und fristlose Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis eines Azubi durch den Arbeitgeber nur fristlos gekündigt werden.  Kündigungsgsrund kann z.B. der Verdacht einer Straftat sein.

Der Fall mit dem Azubi

Ein Banklehrling war unstreitig spielsüchtig und schwänzte auch gelegentlich die Berufsschule, um zur Spielbank zu gehen. Sein Konto war bereits überzogen.  An einem Tag war es u.a. seine Aufgabe, das in den Nachttresorkassetten befindliche Geld zu zählen.  Ein anderer Bankangestellter schweißte das Geld später ein, um es an die Landeszentralbank weiterzuleiten. Als es dort einging, wurde ein Fehlbestand von EUR 500,00 in Form von zehn fehlenden EUR 50,00 Scheinen festgestellt. Der Azubi wurde sodann zu einem Personalgespräch eingeladen, das er zweifach verschob.  Als der Termin dann stattfand wurde er auf den Fehlbestand angesprochen. Auch wenn der Azubi es bestritt: Die spätere Beweisaufnahme ergab, dass er als erstes die genaue Summe des Fehlbetrags von EUR 500,00 nannte, bevor ihm diese mitgeteilt worden war. Die Bank hatte daher den dringenden Verdacht, dass der Azubi das Geld gestohlen hatte,  und kündigte ihn fristlos.

Das Urteil mit dem Azubi

Seine Kündigungsschutzklage blieb über drei Instanzen erfolglos. Nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13, kann bereits der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung einen wichtigen Grund nicht nur für die Kündigung eines „normalen“ Arbeitsverhältnisses, sondern auch für die außerordentliche Kündigung eines Berufsaufsbildungsverhältnisses gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.  Er erteilte hiermit einer anders lautenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln und etlichen Stimmen in der Literatur eine Absage, betonte jedoch, dass der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung Rechnung getragen werden muss.  Denn der Auszubildende schuldet keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgeltes, sondern muss sich bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendige berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, § 13 BBiG. Aus diesem Grund ist die Kündigung erschwert und die Vertragsparteien sind besonders eng gebunden. Zudem ist dem Umstand Sorge zu tragen, dass Azubis meist geringe Lebens- und Berufserfahrung haben und den Auszubildenden besondere Fürsogepflichten sowohl in charakterlicher als auch körperlicher Hinsicht treffen.  Aus diesem Grund muss  der Verdacht der Straftat so schwerwiegend sein, dass er die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für den Ausbilder objektiv unzumutbar macht.

Das Bundesarbeitgericht beanstandete nicht die Würdigung der Vorinstanzen, die nach Einvernahme von Zeugen insbesondere zum Verlauf des Personalgesprächs zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Azubi in diesem Täterwissen offenbart hatte.  Somit konnte gefolgert werden, dass er sich den fehlenden Geldbetrag zugeeignet habe. Hierbei war unerheblich, dass auch der andere, ausgelernte Bankangestellte anlässlich der Bündelung der Scheine Zugriff auf das Geld und Gelegenheit zur Unterschlagung hatte. Denn durch die Aussage im Personalgespräch hatte der Azubi den Kreis der Tatverdächtigen eingegrenzt. Da das Bundesarbeitsgericht auch die Anhörung für ausreichend hielt,  hielt es die fristlose Kündigung für wirksam.

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Baecker

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