Darf man über die Gehaltshöhe reden?

Über die Gehaltshöhe darf geredet werden

In den meisten Arbeitsverträgen findet sich die Klausel, dass der Arbeitnehmer über die Gehalthöe nicht reden darf. Viele halten sich auch daran. Aller Wahrscheinlichkeit aber zu Unrecht. Denn das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat in zwei Entscheidungen vom 21.10.2009, 2 Sa 183/09 sowie 2 Sa 237/09 festgestellt, dass diese Klausel unwirksam ist.

In den beiden Fällen, bei denen offenbar derselbe Arbeitgeber beteiligt war, ging es um folgende Klausel im Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.“

Der eine Kläger informierte einen Arbeitskollegen darüber, dass sein Nettogehalt in den Monaten Januar und Februar 2009 insgesamt um netto EUR 2.995,00 gekürzt worden ist, so dass nur EUR 435,00 netto ausgezahlt wurden. Auch der andere Kläger unterhielt sich mit einem Kollegen über die Höhe der Bezüge und Änderungen in den Monaten Januar und Februar 2009. Ob sie miteinander sprachen, lässt sich den Urteilen nicht entnehmen.

Beide Kläger erhielten eine Abmahnung und begehrten im Klageweg, diese aus der Personalakte zu entfernen. Dies mit Erfolg, denn das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt das in den Arbeitsverträgen ausgesprochene Verbot, die Gehaltshöhe mitzuteilen, für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, einer Vorschrift über die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Arbeitnehmer müsse prüfen können, ob der Arbeitgeber bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte. Hierzu müsse er mit seinen Kollegen über sein Gehalt sprechen dürfen. Anderenfalls könne er keine Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Lohngestaltung gerichtlich geltend machen.

Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit vor, da die Klausel auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber den Gewerkschaften verbiete. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen seien nur möglich, wenn die Gewerkschaft die Lohnstruktur in Erfahrung bringen könne. Die Revision wurde in beiden Fällen zugelassen, ist aber von dem Arbeitgeber wohl nicht eingelegt worden. Eine Entscheidung des höchsten Arbeitsgerichts in Deutschland hierzu steht also noch aus.

Sollte ein Arbeitnehmer aber wegen eines Verstoßes gegen das Redeverbot abgemahnt werden, kann er gegen die Abmahnung unter Berufung auf die beiden Urteile aus Mecklenburg-Vorpommern mit guten Argumenten vorgehen.

Tuerspion  

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