Fremdsprachige Arbeitsverträge
Manche ausländische Unternehmen legen ihren Mitarbeitern fremdsprachige Arbeitsverträge vor, denen auch keine deutsche Übersetzung zum Zwecke des Verständnisses beigefügt sind. Oder aber deutsche Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer ein, die so schlecht Deutsch können, dass sie die Arbeitsverträge nicht verstehen. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer an die Vereinbarungen gebunden, auch wenn er sie nicht versteht, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, 5 AZR 252/12, festgestellt hat.
Fremdsprachige Arbeitsverträge – der Sachverhalt
Eine deutsche Spedition stellte einen portugiesischen Kraftfahrer mit Wohnsitz in Portugal für den Fernverkehr ein, der deutschen Sprache nicht mächtig war. Der Arbeitsvertrag wurde ihm nach Vertragsverhandlungen auf Portugiesisch, die wohl auch in dem portugiesischen Büro der Spedition stattfanden, in deutscher Sprache vorgelegt und auch unterzeichnet. In diesem war eine gängige und nach deutschem Recht an sich wirksame Ausschlussfrist enthalten, wonach er Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen muss. Die Arbeitgeberin wurde insolvent und blieb ihm ein Gehalt sowie die Erstattung von Auslagen schuldig.
Der Arbeitnehmer meldete seine offenen Forderungen zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese vom Insolvenzverwalter bestritten worden waren, nahm er einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 InsO unterbrochenen Rechtsstreit auf.
Fremdsprachige Arbeitsverträge – die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht könnte den Fall nicht abschließend entscheiden, da es möglich war, dass deutsches Arbeitsrecht nicht anwendbar war. Zwischen dem Arbeitnehmer un dem Insolvenzverwalter war nämlich streitig, ob dieser von dem portugisieschen oder dem deutschen Büro der Spedition eingesetzt und beaufsichtigt worden war.
Allerdings stellte es für den Fall, dass deutsches Arbeitsrecht gilt, klar, dass der Umstand, dass Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag und die Ausschlussklausel für beide Parteien offensichtlich nicht verstehen konnte, nicht dazu führte, dass dieser Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen war. Auch wenn er die einzelnen Wörter nicht verstand, war ihm klar, dass er einen Arbeitsvertrag unterzeichnete. Anderenfalls könnte jeder, der einen Vertrag z.B. aufgrund von verwendeten Fremdworten nicht versteht, im Nachhinein argumentieren, dass dieser unwirksam sei. Der Arbeitnehmer hätte sich Bedenkzeit erbitten können, um den Vertrag übersetzen und prüfen zu lassen, oder aber eine Übersetzung vom Arbeitgeber verlangen können. Da dies nicht geschehen war, durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass der Kraftfahrer den Arbeitsvertrag mit ihr abschließen wollte. Dieser sei so zu behandeln, als habe er eine Urkunde ungelesen unterzeichnet. Auch dass er er danach für die Spedition gearbeitet habe und zunächst auch bezahlt worden sei, mache deutlich, dass er einen Arbeitsvertrag schließen wollte. Der Arbeitnehmer könne auch nicht deswegen verlangen, dass der Arbeitsvertrag auf portugiesisch abgefasst wird, weil die Verhandlungen in dieser Sprache geführt worden waren.
Der Kraftfahrer hätte den Vertrag ggf. wegen Irrtums oder Täuschung anfechten können, wenn dort andere Erklärungen als mündlich erörtert enthalten waren. Dies hat er jedoch nicht getan. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag auch nicht wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Solche Ausschlussklauseln werden in Deutschland oft verwendet, so dass sie nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB sind. Sie seien auch in einem eigenen Paragraphen enthalten gewesen, der in Fettdruck mit „Ausschlussfristen“ überschrieben worden war. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer diese Klausel mangels deutscher Sprachkenntnisse nicht verstand, könne auch nicht geschlossen werden, dass ein besonderer Überrumpelungseffekt vorliege. Dass er den Arbeitsvertrag nicht verstehe, sei ihm bei dessen Unterzeichnung erkennbar gewesen. Es müssten besondere Umstände hinzukommen, etwa das Drängen des Arbeitnehmers, den Vertrag sofort zu unterschreiben, oder aber die Versicherung, dort sei nur das enthalten, was besprochen worden sei, um bei fremdsprachigen Arbeitsverträgen eine Unwirksamkeit einzelner Klauseln zu argumentieren.
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