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Kündigung einer Schwangeren ist keine Diskriminierung

Es ist allgemein bekannt: Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz. § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ordnet an, dass die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. In Ausnahmefällen, die nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin im Zusammenhang stehen, kann die oberste Arbeitsschutzbehörde die Kündigung für zulässig erklären. Dies z.B. bei Betriebsschließungen der Fall.

Kündigt der Arbeitgeber einer Schwangeren ohne eine solche Zustimmung eingeholt zu haben, stellt dies keine Diskriminierung der Schwangeren wegen ihres Geschlechtes dar, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.10.2013, 8 AZR 742/12 ausgeführt hat. Die Arbeitnehmerin kann jedenfalls wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste keine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern gemäß § 15 AGG verlangen.

In dem entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber, dass sie schwanger war, und forderte den Arbeitgeber auf mitzuteilen, dass er an der Kündigung nicht mehr festhalte. Hierzu war dieser zunächst nicht bereit, so dass die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhob. Der Arbeitgeber wollte sodann die Kündigung „zurücknehmen“. Dazu musste die Arbeitnehmerin aber zustimmen, da eine einseitige Willenserklärung nicht zurückgenommen werden kann und somit ein Vertrag über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden muss. Letztlich erkannte der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage vor Gericht an, auch nachdem der Betriebsarzt die Schwangerschaft bestätigt und ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hatte.

Auch wenn der Arbeitgeber vielleicht besser hätte reagieren und es gar nicht erst zum Rechtsstreit kommen lassen können, stellt die Kündigung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine entschädigungspflichtige Diskriminierung dar. Der Arbeitgeber wusste ja schließlich bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft, so dass diese unabhängig vom Geschlecht und der besonderen Situation der Arbeitnehmerin erfolgte. Es gab dann wohl noch einen Streit darüber, ob ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 11 MuSchG vorlag. Aber auch aus diesem Umstand konnte das Bundesarbeitsgericht keine Diskriminierung ableiten. Ein solcher Streit um bestehende Ansprüche sei für sich genommen noch keine Diskriminierung, auch wenn der Anspruch in diesem speziellen Fall nur Frauen zusteht.

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