Winterdienstkosten und Umlage
Winterdienstkosten können auf die Mieter einer Wohnung nur dann umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Verpflichtet der Mietvertrag hingegen die Mieter, den Schnee selbst zu räumen, kann ein Hausmeister o.ä. nur dann beauftragt und die Winterdienstkosten umgelegt werden, wenn die Mieter ihrer Räumpflicht nicht nachkommen oder aber dem Vermieter eine Rückholmöglichkeit eingeräumt wurde (Urteil des AG Steinfurt vom 13.02.2014, 21 C 1668/12).
Der Fall mit den Winterdienstkosten
Im streitgegenständlichen Mietvertrag über eine Wohnung wurden die Mieter ausdrücklich selbst verpflichtet, im Winter bei Bedarf den Schnee zu beseitigen. Eine Möglichkeit des Vermieters, abweichend hiervon mit diesen Arbeiten den Hausmeister oder einen Gartenbaubetrieb zu beauftragen, war ausdrücklich nicht vorgesehen. Zusätzlich wurde weiter im Hinblick auf die umlagefähigen Betriebskosten auf die Betriebskostenverordnung verwiesen, die als Unterpunkt unter vielen die „Kosten der Straßenreinigung“ umfasst. Der Vermieter beauftragte die Hausmeisterin auch mit dem Räumdienst und wollte die hierfür entstandenen Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Vergeblich, wie das AG Steinfurt letztlich entschieden hat.
Die Entscheidung zu den Winterdienstkosten
Neben etlichen anderen Betriebskostenpositionen, die das AG Steinfurt zu prüfen hatte, ging es auch um die Winterdienstkosten. Da die Mieter den Räumdienst in Eigenarbeit erledigen sollten und eine Rückholmöglichkeit des Vermieters nicht vorgesehen war, hielt das Gericht diese Position nicht für umlagefähig. Etwas Anderes wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Mieter ihrer Räumpflicht schuldhaft nicht nachgekommen werden, wofür aber in dem entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte bestanden. Hieran änderte auch nicht der Verweis auf die Betriebskostenverordnung, die pauschal die Umlage der Kosten der Straßenreinigung erlaubt. Der Vermieter war vielmehr an die Festlegungen im Mietvertrag gebunden.
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