Tariflicher Mindestlohn für Leiharbeitnehmer

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2009, 5 AZR 591/08, zum tariflichen Mindestlohn für Leiharbeitnehmer 

 

Ein gelernter Maler war bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Produktionshelfer und Hilfskraft eingesetzt und wurde von Februar bis April 2007 bei einer Kundin zu Malerarbeiten eingesetzt, die allerdings kein Maler- und Lackiererbetrieb war. Die Arbeitgeberin zahlte für die dort geleisteten Stunden den vereinbarten Stundenlohn von EUR 7,00 brutto. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass ihm  der tarifliche Mindestlohn von EUR 7,85 zustehe nach dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, und forderte eine entsprechende zusätzliche Zahlung.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 21.10.2009, AZ 5 AZR 951/08, dass ihm diese nicht zusteht. Die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31.08.2005 erstrecke zwar die Geltung der Tarifnormen auf nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien, setze aber voraus, dass deren Arbeitsverhältnisse in den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Die Verordnung enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung des Geltungsbereiches, verweise aber auf den Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk einschließlich Anhang. Daher finde sie nur auf Arbeitgeber Anwendung, die selbst einen Maler- und Lackiererbetrieb haben. Der Arbeitnehmer ging in Fragen tariflicher Mindestlohn daher leer aus.

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