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Restschuldbefreiung – Ende der Abtretungserklärung

Endet die Laufzeit der Abtretungserklärung, muss auch die Restschuldbefreiung erteilt werden – Urteile des BGH vom 03.12.2009, AZ IX ZB 247/08 und vom 13.02.2014, IX ZB 23/13

Bei Insolvenzen von sog. natürlichen Personen, also Menschen, ist Ziel des Insolvenzverfahrens die Erlangung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner will nach Durchführung des Insolvenzverfahrens also seine Schulden los werden. Üblicherweise gestaltet sich ein solches Insolvenzverfahren so, dass der Insolvenzverwalter alle Vermögenswerte feststellt und veräußert sowie Forderungen einzieht. Er verkauft z.B. Immobilien, löst Lebensversicherungen auf, klagt Forderungen ein. Wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist, wird eine sog. Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren aufgehoben, §§ 196, 200 InsO. Danach wird der Insolvenzverwalter zum sog. Treuhänder und zieht bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von dem Schuldner gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Forderungen aus laufenden Bezügen ein. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist über die Restschuldbefreiung zu entscheiden, § 300 InsO. Üblicherweise nimmt das eigentliche Insolvenzverfahren nur wenige Monate in Anspruch, so dass die Wohlverhaltensphase mehrere Jahre andauert, bis die Laufzeit der Abtretungserklärung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ist.

Was aber passiert, wenn sich das Insolvenzverfahren über Jahre hinweg erstreckt und länger dauert als die sechsjährige Laufzeit der Abtretungserklärung? Kann der Insolvenzschuldner dauerhaft im „Schuldenturm“ gehalten werden und werden so die Gläubiger durch einen Insolvenzverwalter, der das Insolvenzverfahren vielleicht nicht mit der notwendigen Konsequenz betrieben hat oder aufgrund der unzureichenden Besetzung von Gerichten einen langwierigen Prozess führt, belohnt?

Diese Frage hat der BGH in seiner Entscheidung vom 03.12.2009, AZ IX ZB 247/08 zugunsten der Schuldner entschieden. Er bestätigte eine bereits in der Literatur vertretene Auffassung, dass dem Schuldner nach Ablauf der Abtretungserklärung schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt werden muss. Zwar fällt bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung pfändbarer Neuerwerb in die Insolvenzmasse, d.h. der Schuldner muss bis dahin wie während der Laufzeit der Abtretungserklärung sein pfändbares Einkommen abführen. Allerdings muss das Insolvenzgericht von Amts wegen nach Ablauf der Abtretungserklärung über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheiden. Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Neuerwerb dem Schuldner allein zu. Das Insolvenzverfahren wird unabhängig davon fortgeführt, bis z.B. der noch laufende Rechtsstreit aus einem Forderungseinzug beendet oder die noch vorhandene Immobilie veräußert ist. Danach erst erhalten die Gläubiger im Rahmen der Schlussverteilung ihre Quote.

Der BGH führt aus, dass anderenfalls der Zweck des § 287 Abs. 2 InsO, dem Schuldner nach sechs Jahren einen Neuanfang zu ermöglichen, verfehlt würde. Auch die Gläubiger seien ausreichend geschützt. Sie könnten zwar keine Versagungsgründe gemäß § 296 InsO geltend machen wegen Obliegenheitsverletzungen in der Wohlverhaltensphase, allerdings könnten ´sie Versagungsanträge gemäß § 290 InsO stellen, die sich auf die Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens beziehen.

Offen gelassen hatte der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung jeder Neuerwerb nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört oder nur ein solcher, der unter die Abtretungserklärung fallen würde, sich also auf Bezüge aus laufendem Einkommen bezieht.  Diese Frage hat der BGH jetzt in seinem Beschluss vom 13.02.2014, IX ZB 23/13, zugunsten der Schuldner beantwortet. In diesem Fall ging es um Steuererstattungsansprüche für Zeiträume nach Ablauf der Abtretungserklärung,  die der Insolvenzverwalter im Wege einer Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger auszahlen wollte. Hiergegen ging der Insolvenzschuldner mit Erfolg vor. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass jeglicher Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Die Wirkung des § 35 Abs. 1 2. Alt. InsO sei durch die Laufzeit der Abtretungserklärung begrenzt.

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10 Kommentare

  1. Guten Tag .

    Meine Insolvenz ist nun vorbei und ich habe die Restschuld erteilt bekommen .

    Was passiert mit dem übrigen Geld auf dem treuehandkonto ?
    Bekomme ich das zurück ?

    1. Lieber Matthias, vermutlich wird das Geld noch an die Gläubiger ausgezahlt nach Abzug der Vergütung des Treuhänders bzw. der Treuhänderin. In den seltensten Fällen ist es ja so, dass die Restschuldbefreiung aufgrund der Erreichung einer Quote von 100 % erteilt wird, also alle Gläubiger während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bzw. der Abtretungserklärung befriedigt werden können. Meist ist es ja eher der Fall, dass zum Ende der Abtretungsfrist lediglich eine Quote gezahlt werden kann und die Restschuldbefreiung erteilt wird aufgrund des Ablaufes der Zeit und des Wohlverhaltens des Schuldners. Vermutlich werden sie daher das Geld auf dem Treuhandkonto nicht erhalten. Ich bedaure diesen Bescheid geben zu müssen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  2. Guten Tag .

    Hier habe heute das Schreiben bekommen das mir die Restschuldbefreiung erteilt wurde .
    Jetzt zu meiner Frage .
    Was passiert mit dem übrigen Geld auf dem treuehandkonto?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Lieber Matthias, vermutlich wird das Geld noch an die Gläubiger ausgezahlt nach Abzug der Vergütung des Treuhänders bzw. der Treuhänderin. In den seltensten Fällen ist es ja so, dass die Restschuldbefreiung aufgrund der Erreichung einer Quote von 100 % erteilt wird, also alle Gläubiger während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bzw. der Abtretungserklärung befriedigt werden können. Meist ist es ja eher der Fall, dass zum Ende der Abtretungsfrist lediglich eine Quote gezahlt werden kann und die Restschuldbefreiung erteilt wird aufgrund des Ablaufes der Zeit und des Wohlverhaltens des Schuldners. Vermutlich werden Sie daher das Geld auf dem Treuhandkonto nicht erhalten. Ich bedaure diesen Bescheid geben zu müssen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  3. Sehr geehrte Damen und Herren.

    Ich habe meinen Insolvenz antrag am 19.02.2021 gestellt.
    Die Abtretungsfrist endete so mit am 19.02.2024.

    Muss ich weiter Insolvenz abgaben an meinen Insolvenzverwalter zahlen, bis ich den schriftlichen Restschuldbescheid bekomme? Wen ja werden die „zu viel„ gezahlten Abgaben für 03.2024 und 04.2024 erstattet sobald ich und der Insolvenzverwalter das Schreiben für die Restschuldbefreieung erhalten haben?

    Mit freundlichen Grüßen

    Yanick Senter

    1. Sehr geehrter Herr Senter, ihre Abtretungsfrist ist bereits im Februar abgelaufen. Unklar ist, ob Ihr Insolvenzverfahren noch andauert. In diesem Fall müsste der Insolvenzverwalter die Einnahmen verwalten und nach der Restschuldbefreiung an Sie auskehren. Wenn das eigentliche Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist und sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden, steht Ihnen das pfändbare Einkommen nach Ende der Abtretungsfrist zu.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dr.Scheibeler

  4. Hallo zusammen

    Mein Insolvenzverfahren ist seit 02.02.24 fertig, die Abtretungsfrist ist abgelaufen, mein Insolvenzverwalter hat mir noch 3 Monate bis Mai Lohn gepfändet. Im Mai wurde meine Insolvenz Rechtskräftig. Wie lange dauert es bis mein zu viel gezahlten Geld zurück gekehrt wird ?? Mir wurde gesagt die Gläubiger bekommen erstmal ihr Geld aber trotzdem muss das doch mal bald sein. Können sie mir da Infos geben? Danke

    Mit freundlichen Grüßen
    S.

    1. Liebe Samira, zu der Bearbeitungszeit Ihres Insolvenzbüros kann ich Ihnen bedauerlicherweise gar keine Auskunft geben, da es sich um ein anderes Unternehmen handelt. Grundsätzlich ist es so, dass auch die Anwälte vom Fachkräftemangel betroffen sind und es insbesondere zu wenig Rechtsanwaltsfachangestellte gibt. Ich habe hierfür einen Mandanten als Gläubiger eine Forderung angemeldet und warte immer nochauf die Auszahlung einer Quote, die schon für letzten Herbst angekündigt war.
      Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

      1. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Also ist es so das die Gläubiger erst bedient werden und danach bekomme ich erst das zu viel abgetretene Geld zurück? Ich habe gedacht die Summe steht fest, die ich zu viel abgetreten habe oder ? Dann könnte ich sie ja auch ausbezahlt bekommen.

        Mit freundlichen Grüßen
        S

        1. Sehr geehrte Frau Sukhni, da haben Sie mich falsch verstanden. Ich habe Ihnen lediglich ein Beispiel geben wollen, in dem ich für meine Mandanten hier auf eine Zahlung warte, die man ja auch in wenigen Minuten auslösen kann. Es müssen nicht die Gläubiger zuerst bedient werden, es muss ich bei Ihrem Treuhänder schlicht die personelle Kapazität finden, um die Zahlung auszulösen. Hierzu kann ich nichts sagen, da es sich um ein anderes Büro handelt.
          Mit freundlichen Grüßen
          Dr. Scheibeler

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