Lastschriften, Widerruf und Insolvenzverwalter

Lastschriften können von den Schuldnern bereits genehmigt worden sein, so dass ein Widerruf nicht möglich ist.

In seinen beiden Urteilen vom 20.07.2010, IX ZR 37/09 und XI ZR 236/09, hatte der Bundesgerichtshof bereits die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters eingeschränkt, Lastschriften zu widerrufen. Beispiele für eine schlüssige Genehmigung von durch Lastschriften eingezogene Zahlungen können den im Nachgang ergangenen Entscheidungen entnommen werden:

In dem Urteil vom 26. 10. 2010, XI ZR 562/07 führte der BGH aus, dass Lastschriften, die mangels Deckung des Kontos nicht ausgeführt worden waren und erst durch Einzahlungen oder Überweisungen des Schuldners, die das Konto mit der notwendigen Deckung versahen, ermöglicht wurden, bereits schlüssig durch das insolvente Unternehmen genehmigt worden sind, so dass der Widerruf des Insolvenzverwalters unwirksam war. Hinzu kam, dass die Lastschriften von den beiden Hauptlieferanten getätigt wurden, die also ständig Zahlungen einzogen. In dem Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 215/10 führt der BGH ähnlich aus, dass die Bank bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder beim Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen, die in der Vergangenheit oft genehmigt worden waren, von einer schlüssigen Genehmigung ausgehen darf.

Dasselbe soll nach den Urteilen des BGH vom 03.05.2011, IX ZR 152/09 und XI ZR 362/09 prinzipiell auch bei Verbrauchern gelten. Wenn dort bestimmte Zahlungen wie Miete, Telefon, Versicherung usw. regelmäßig durch Lastschriften in ähnlicher Höhe vorgenommen werden, sei dies ebenfalls ein Indiz für eine schlüssige Genehmigung. Allerdings dürfe man bei einem Verbraucher nicht davon ausgehen, dass dieser seine Kontoauszüge ständig kontrolliere. Daher müsse man in der Regel davon ausgehen, dass erst bei den Lastschriftem genommen werde und eine Genehmigung erfolgt sei.

In einem weiteren Urteil vom 23.11.2010, XI ZR 370/08, bei dem es wieder um ein insolventes Unternehmen ging, stellte der BGH außerdem klar, dass die bloße Weiterbenutzung des Kontos nach der Lastschrift an sich keinen Erklärungsinhalt habe. Da die Schuldnerin aber nach den Lastschriften viele Überweisungen, insbesondere auch hoher Beträge, vorgenommen und stets darauf geachtet habe, dass für diese eine ausreichende Deckung vorhanden war, sei auf eine schlüssige Genehmigung zu schließen, insbesondere da daraus auch folge, dass das Konto aufmerksam beobachtet worden sei.

In dem Urteil vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09 sah der BGH die konkludente Genehmigung darin, dass das insolvente Unternehmen weitere Lastschriften, die mangels Deckung nicht abgebucht werden konnten, nach Eingang von Geldern bei entsprechender Deckung dann überwies. Dies hätte die Schuldnerin nicht getan, wenn sie sich dieses Geld leichter durch einen Widerruf der Lastschriften hätte verschaffen können. Hinzu kam, dass die Lastschrifteinreicher Unternehmen waren, die Fahrzeuge der Schuldnerin finanziert hatten und somit schon über Jahre hinweg Lastschriften gezogen hatten.

In seinen Urteilen vom 26.07.2011, XI ZR 36/10 und XI ZR 197/10, die offenbar dieselbe Schuldnerin betrafen, hielt der BGH es für möglich, dass in Telefongesprächen zwischen dem Geschäftsführer des insolventen Unternehmens und Bankangestellten eine vorherige Zustimmung zu den anstehenden Lastschriften erteilt worden ist. In diesen Telefongesprächen wies der Geschäftsführer auf die Wichtigkeit anstehender Lastschriften und erwartete Geldeingänge oder auch Bareinzahlungen hin, um eine Überziehung des auf Guthabenbasis geführten Kontos zu erreichen.

Nach dem Urteil des BGH vom 10.05.2011, XI ZR 391/09, liegt eine vorherige Zustimmung zum Lastschrifteinzug vor, wenn der Lastschrifteinreicher mit dem Kontoinhaber identisch ist. Ein späterer Widerruf der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter ist in diesem speziellen Fall nicht möglich.

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