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Teilklage – Insolvenzverwalter bekommt keine Prozesskostenhilfe

Bei einer Teilklage wird einem Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres Prozesskostenhilfe gewährt

Viele Beteiligte eines Insolvenzverfahrens haben es bereits erlebt: Der Insolvenzverwalter erhebt Klage und beantragt die sog. Prozesskostenhilfe, früher als Armenrecht bekannt. Diese wird ihm oft gewährt, so dass die Staatskasse die Gebühren für den Anwalt des Insolvenzverwalters, der verbreitet aus der gleichen Kanzlei stammt, und die Gerichtskosten trägt. Aber auch hierfür gibt es Grenzen. Eine solche wurde vom BGH in seiner Entscheidung vom 06.12.2010, AZ II ZB 13/09 jetzt aufgezeigt.

In dem entschiedenen Fall ging der Insolvenzverwalter aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. gegen die Geschäftsführer einer insolventen GmbH vor und verlangte die Rückerstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet worden waren. Von einem Gesamtbetrag von EUR 40.538,30 machte er im Wege der Teilklage nur eine Teilsumme in Höhe von EUR 15.000,00 geltend. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch zurückgewiesen. Hiergegen legte er Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde zum BGH ein, jedoch ohne Erfolg.

Der BGH führte aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch die Teilklage mutwillig im Sinne von § 114 ZPO sei, so dass Prozesskostenhilfe aus diesem Grund nicht gewährt werden könne. Es seien die Anforderungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO umgangen worden. Danach hat der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus dem verwalteten Vermögen nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Dies ist ganz oft bei der sog. Masseunzulänglichkeit der Fall, wenn also die Insolvenzmasse noch nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie sonstige Masseverbindlichkeiten wie z.B. Löhne der Arbeitnehmer zu befriedigen. Den Arbeitnehmern und den beteiligten Krankenkassen, dem Finanzamt oder auch dem Arbeitsamt, das nach Freistellung der Arbeitnehmer vielleicht Arbeitslosengeld gewährt hat, ist es regelmäßig nicht zuzumuten, den Prozess vorzufinanzieren. Anderes gilt, wenn durch den Prozess eine Quote für die Insolvenzgläubiger erwirtschaftet werden soll, da sich dort oft Großgläubiger, insbesondere auch Banken befinden, denen man eine Prozessfinanzierung zumuten kann.

Der Insolvenzverwalter hatte den Betrag für die Teilklage von EUR 15.000,00 wohl so kalkuliert, dass die Massekosten noch gedeckt werden, eine Quote für die normalen Insolvenzgläubiger aber nicht erreicht wurde. Aufgrund dieser Konstruktion wollte er keinen Vorschuss von den großen Insolvenzgläubigern einfordern. Dies führte dann zur Abweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Der BGH führte aus, dass Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ohne Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte mutwillig im Sinne von § 114 ZPO sei, und beendete einen diesbezüglichen Streit zwischen den Obergerichten. Es müsse aber stets geprüft werden, ob sich die Erhebung der Teilklage anhand der Umstände des Einzelfalls nicht als mutwillig darstellt. Die Darlegungslast für sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen trage der Insolvenzverwalter.

Es gebe keinen gesetzlichen Zwang, immer die gesamte Forderung einzuklagen. Wenn eine nicht bedürftige Person, insbesondere auch ein Insolvenzverwalter, der den Rechtsstreit aus der Masse finanzieren kann, bei sachgerechter und verständiger Einschätzung lediglich eine Teilklage erhoben hätte, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine solche Teilklage nicht mutwillig. Dies wird ein Insolvenzverwalter, der die Kosten des Rechtsstreits aus der Masse finanzieren kann, aber normalerweise nicht tun, da mehrere Teilklagen teurer sind als ein Prozess über die gesamte Summe.

Etwas Anderes wäre nur dann der Fall, wenn er Zweifel daran hat, dass der oder die Beklagten genug Geld haben, um den mit der Klage verfolgten Anspruch zu bezahlen. Auch könnten Beweisschwierigkeiten bezüglich eines Teils des Anspruchs eine Rolle spielen oder materiell-rechtliche Unterschiede im Hinblick auf einen Teilbetrag. Ein Argument für eine Teilklage könne letztlich auch die Erwartung sein, dass die Gegenseite nach einer Teilklage die gesamte Forderung begleichen werde.

Solche nachvollziehbaren Gründe habe der Insolvenzverwalter zwar nicht dargelegt. Er behauptete zwar, es bestehe ein Vollstreckungsrisiko, da der eine Anspruchsgegner fast neunzig Jahre als und der andere bereits einmal insolvent gewesen sein. Da der Insolvenzverwalter aber beide Anspruchsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen wollte und ein Urteil auch gegen die Erben wirkt, reichte dies dem BGH nicht aus.

Dem Insolvenzverwalter wurde daher für die Teilklage keine Prozesskostenhilfe gewährt. Er muss nunmehr versuchen, einen Großgläubiger zu einem Prozesskostenvorschuss zu bewegen, um eine Klage über den Gesamtbetrag zu finanzieren. Da diese oft nicht bereit sind, einen solchen Vorschuss zu zahlen, ist es gut möglich, dass er den beabsichtigten Prozess nicht führen kann und die Geschäftsführer keine Schadenersatzzahlung leisten müssen.

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