Großgläubiger und Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
Sind Großgläubiger vorhanden, kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen
Viele Beteiligte eines Insolvenzverfahrens haben es bereits erlebt: Der Insolvenzverwalter erhebt Klage und beantragt Prozesskostenhilfe, früher als Armenrecht bekannt. Diese wird ihm oft gewährt, so dass die Staatskasse die Gebühren für den Anwalt des Insolvenzverwalters, der oft aus der gleichen Kanzlei stammt, und die Gerichtskosten trägt. Aber auch hierfür gibt es Grenzen. Eine solche wurde vom Bundesgerichtshof z.B. in seiner Entscheidung vom 06.12.2010, AZ II ZB 13/09 aufgezeigt. Hierüber habe ich schon berichtet. Aber auch ein anderer Senat des BGH hatte bereits ein paar Tage vorher in seiner Entscheidung vom 25.11.2010, VII ZB 71/08, einem Insolvenzverwalter einen Strich durch die Rechnung gemacht.
In dem entschiedenen Fall wollte der Insolvenzverwalter Werklohn aus drei Bauvorhaben in Höhe von EUR 711.655,25 geltend machen. Hierfür würden Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes bereits in Höhe von EUR 22.286,00 anfallen. Diese konnte der Insolvenzverwalter aus dem von ihm bisher gesammelten Geld, der sog. Insolvenzmasse, nicht aufbringen, und stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe. In dem Insolvenzverfahren wurden Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 2.554.000,00 festgestellt. Hiervon entfiel ein Teilbetrag in Höhe von EUR 778.000,00 auf 26 Großgläubiger, die mindestens eine Forderung in Höhe von EUR 10.000,00 zur Tabelle des Insolvenzgerichts angemeldet hatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch zurückgewiesen. Hiergegen legte der Insolvenzverwalter Beschwerde und sodann Rechtsbeschwerde zum BGH ein, jedoch ohne Erfolg.
Der BGH führte aus, dass es den 26 Großgläubigern als den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar war, die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen. Er rechnete vor, dass selbst wenn nur die Hälfte der eingeklagten Summe vom Insolvenzverwalter vereinnahmt werden könne, jeder Großgläubiger mit einer Quote von 13,83 % zu rechnen habe, während ohne den Prozess keine Quote ausgezahlt werden könne. Der Insolvenzverwalter hätte sich daher zunächst an die Großgläubiger wenden und um die Finanzierung des Rechtstreits bemühen müssen. Dabei sei es ihm auch zuzumuten, zwischen den 26 Großgläubigern zu koordinieren. Das habe er aber bisher gar nicht getan.
Wenn die Großgläubiger trotz objektiver Zumutbarkeit dann eine Kostenbeteiligung für einen vor Allem auch in ihrem Interesse geführten Prozess ablehnten, bestehe auch kein Bedürfnis, Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln zu gewähren. Zudem stellte der BGH nochmals klar, dass es keine feste oder starre Obergrenze für die Anzahl der Großgläubiger gebe, die wegen des Koordinierungsaufwandes für den Insolvenzverwalter von vornherein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtstreits Beteiligten unzumutbar erscheinen ließe. Diese Koordinierungstätigkeit sei allgemeine Aufgabe des Insolvenzverwalters und werde von seiner regulären Vergütung gedeckt. Es spiele daher keine Rolle, dass er für diese Koordinierungstätigkeit keine besondere Vergütung erhalte.