Fehlende Sprachkenntnisse erlauben Kündigung
Fehlen dem Arbeitnehmer Sprachkenntnisse, die für seine Tätigkeit notwendig sind, kann ihm gekündigt werden
Ein in Spanien geborener Arbeitnehmer überwachte bei einem Automobilzulieferer Produktionsabläufe an mehreren Maschinen. Die Stellenausschreibung für seine Position verlangte die Kenntnis der deutschen Sprache in Bild und Schrift. 2003 besuchte der Arbeitnehmer einen Deutschkurs, später lehnte er einen weiteren Kurs ab. Er machte überdurchschnittlich viele Fehler, was nach den Recherchen des Arbeitgebers darauf zurück zu führen war, dass ihm die notwendigen Sprachkenntnisse fehlten. Der Arbeitgeber sprach daher eine personenbedingte Kündigung aus.
Zu Recht, wie das BAG am 28.01.2010 entschied, AZ 2 AZR 764/08. Das Verlangen von Sprachkenntnissen, insbesondere auch der deutschen Schriftsprache, stelle keine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG dar. Diese könne nämlich von jeder ethnischen Minderheit beherrscht werden. Selbst wenn eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG vorliege, weil deutsche Arbeitnehmer in der Regel einen leichteren Zugang zur deutschen Sprache haben als ausländische, ist diese Anforderung nach Ansicht des Gerichts durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitsorganisation so auszugestalten, dass diese zu einen optimalen Arbeitsergebnis führt. Schließlich muss er am Markt bestehen. Wenn der Arbeitgeber also meint, dass schriftliche Arbeitsanweisungen seinen Arbeitsablauf im Vergleich zu mündlichen Arbeitsanweisungen verbessern, so ist diese Entscheidung grundrechtlich geschützt. Er muss seine Arbeit nicht so organisieren, dass er Arbeitnehmer sie auch ohne diese Vorgabe verrichten können. Da der Arbeitnehmer sich weigerte, an einem weiteren Sprachkurs teilzunehmen und seine Sprachkenntnisse zu verbessern, war seine Kündigung gerechtfertigt.
Diese Einschätzung wurde auch vom achten Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 22.06.2011, 8 AZR 48/10, bestätigt. In diesem Fall machte eine im ehemaligen Jugoslawien geborene Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da ihr wegen fehlender Sprachkenntnisse eine Abmahnung erteilt worden war. Diese hatte der Arbeitgeber zwar bereits aus formalen Gründen aus der Personalakte entfernen müssen, die Arbeitnehmerin sah aber bereits in der Aufforderung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, eine Diskriminierung und verlangte hierfür eine Entschädigung in Geld. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Arbeitnehmerin als Kassenkraft in einem Schwimmbad in der Lage sein müsse, sich mit den Besuchern, Kollegen und Vorgesetzten zu verständigen sowie die im Betrieb verwendeten schriftlichen „Erklärungen zur Kassendifferenz“ auszufüllen. Das Bundesarbeitsgericht sah hierin eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung, da es um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse gehe. Die dem Grunde nach vorliegende mittelbare Diskriminierung sei somit gerechtfertigt, und die Zahlungsklage wurde abgewiesen. Ebenso könne z.B. ein deutscher Arbeitnehmer aufgefordert werden, mittels eines Kurses eine Fremdsprache zu erwerben oder zu verbessern, wenn dies für seine Tätigkeit notwendig sei.