Beleidigung als Kündigungsgrund?

Im Fall einer Beleidigung dürfte allgemein bekannt sein: Wer sich im Ton vergreift, wird gekündigt. Und dies oft zu Recht. Aber nicht immer.

Beleidigung als Kündigungsgrund

Das LAG Schleswig-Holstein hat eine Kündigung als unwirksam erklärt, die darauf gestützt war, dass ein LKW-Fahrer zu einem Vertreter des Kunden sagte: „Ich liefere hier seit Jahren, und jetzt geh aus dem Weg, du Arsch“. In dem Streit soll er den Gesprächspartner noch weitere fünf Mal als „Arschloch“ beleidigt haben. Anlass der Beleidigung  war, dass die Deckenhöhe der Anlieferung sehr niedrig war, so dass zwischen LKW und Decke nur wenig Platz war. Nicht aufgeklärt werden konnte, ob beim Rangieren Deckenteile und Rohre beschädigt wurden. Ein Mitarbeiter des Kunden forderte den LKW-Fahrer dann auf, nicht weiter zu fahren, worauf es zu der Beleidigung kam. Danach erhielt der Fahrer bei dem Kunden Hausverbot.

Der Fahrer argumentierte, dass er nicht erkannt habe, dass sein Gegenüber beim Kunden arbeite. Er habe ihn für einen Passanten gehalten, der sich lediglich habe aufspielen wollen. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, weil auch der Beleidigte einen unfreundlichen Ton angeschlagen habe.

Das LAG Schleswig- Holstein entschied in seiner Entscheidung, AZ 4 Sa 474/09, dass der Arbeitnehmer wegen der Beleidigung lediglich hätte abgemahnt werden dürfen. Zudem könne er bei der großen Spedition auch anderweitig als Fahrer eingesetzt werden. Der Arbeitgeber musste den LKW-Fahrer also zurücknehmen und ihm den in der Zwischenzeit aufgelaufenen Annahmeverzugslohn zahlen.

Hierbei setzt sich ein Trend in der Rechtsprechung fort, wonach ein kräftiger Umgangston in bestimmten Branchen toleriert wird. So rechtfertigte die Beleidigung „Beweg doch selber deinen Arsch, du bist doch auch ein faules Schwein“ nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf, AZ 12 Sa 1190/08 ebenfalls keine fristlose Kündigung.

Tätlichkeiten und das Haftungsprivileg

Auf einer ähnlichen Linie liegt die Entscheidung des BAG vom 22.04.2004 – 8 AZR 159/03, die sich allerdings mit dem gesetzlichen Haftungsprivileg des § 105 SGB VII befasste. Danach haften Arbeitnehmer, die bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Schaden eines Kollegen verursachen nur bei vorsätzlichem Verhalten. Es ging auch in diesem Fall um einen LKW-Fahrer, der auf dem Betriebshof einen Kollegen fragte, warum dieser erst jetzt vom Tanken gekommen sei. Es seien LKW zu be- und entladen. Dabei stieß er ihn vor die Brust. Der Kollege machte einen Schritt zurück, fiel über eine hinter ihm stehende Schubkarre auf eine am Boden liegende Stahlschiene und verletzte sich schwer. Seither ist er gelähmt.

Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage wurde jedoch abgewiesen, da der Schaden nach Auffassung des BAG auf eine betriebliche Tätigkeit zurück zu führen war Der Arbeitnehmer habe den Kollegen auf seine Pflichten hinweisen wollen. Der harte Umgang ist nach Ansicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung des verkehrstypischen Verhaltens im betroffenen Berufszweig nicht untypisch. Es muss sich aber ausdrücklich um eine betriebliche Tätigkeit handeln. Bloße Neckereien unter Kollegen wie etwa das Zwicken in die (männliche) Brust sind dem privaten Lebensrisiko zuzurechen und daher nicht vom Haftungsausschluss umfasst. Dies musste ein Arbeitnehmer feststellten, der zu diesem Zwecke einen Umweg mit seinem Gabelstapler fuhr und dem geneckten Kollegen dabei über den Fuß rollte (LAG Schleswig-Holstein vom 26.04.2016, 1 Sa 247/15).

Hieraus kann man also nicht schließen, dass man am Arbeitsplatz beleidigen, schlagen und necken darf. Beherrschung ist hier wie auch sonst immer angesagt. Das Landesarbeitsgericht Hessen z.B. hat in seiner Entscheidung vom 14.09.2010, 3 Sa 243/10, die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für wirksam gehalten. Dieser hatte  während einer arbeitsgerichtlichen Verhandlungen geäußert, die Arbeitgeberin lüge wie gedruckt, wie sie mit Menschen umgehe, da komme er sich vor wie im Dritten Reich. Auch nach Einschreiten des Richters wollte er sich nicht entschuldigen.  Aufgrund des Vergleiches der Arbeitgeberin mit dem Nazi-Terror-Regime, einer ähnlichen Aussage gegenüber dem Gericht aus dem Jahr 2004 und der somit fehlenden Einsicht nahm das Gericht an, dass aufgrund der Beleidigung die Fortsetzung des seit über 30 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin unzumutbar war.

Auch wenn im Rahmen einer üblen Nachrede bewusst Unwahrheiten verbreitet werden, verstehen die Gerichte keinen Spaß. So hielt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 06.02.2014, 19 Sa 322/13, die fristgerechte Kündigung einer städtischen Angestellten für wirksam. Diese hatte zu Unrecht behauptet, dass ihre Vorgesetze und Kollegen Alkoholexzesse und sexuelle Handlungen während des Dienstes vorgenommen hätten.

Gleichwohl sollten sich Arbeitgeber nach einer verbalen  oder körperlichen Entgleisung des Arbeitnehmers überlegen, ob sie gleich eine Kündigung aussprechen oder nicht vorher lieber eine Abmahnung erteilen sollten. Arbeitnehmer, denen ein solcher Ausrutscher passiert ist, haben durchaus die Chance, ihren Arbeitsplatz zu retten.

Baecker

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert