Eigenbedarf und Zweitwohnung
Die Kündigung einer Mietwohnung unter Berufung auf Eigenbedarf ist auch möglich, wenn der Vermieter diese nur als Zweitwohnung benutzen möchte – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.05.2014, 1 BvR 2851/13
Die Tendenz der Gerichte geht in den letzten Jahren dazu, an den Eigenbedarf des Vermieters bei der Kündigung von Wohnraum keine hohen Anforderungen zu stellen. Diesen Trend hat jetzt das Bundesverfassungsgericht fortgesetzt, indem es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landgericht Berlin nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Der Fall mit dem Eigenbedarf
Die Mieterin wohnte von 1987 bis 2013, also mehr etwa 26 Jahre lang, in der streitgegenständlichen Mietwohnung, die 1997 an einen Arzt verkauft wurde. Dieser lebte mit seiner Frau und vier Kindern in Berlin, verzog dann 2008 aber in beruflichen Gründen nach Hannover. Im Jahr 2010 sprach er sodann gegenüber der Mieterin die Kündigung wegen Eigenbedarf aus. Er begründete dies damit, dass in Berlin seine 1999 geborene uneheliche Tochter lebt, so dass er dort regelmäßig mehrere Tage verbringt. Für den Kontakt zu seinem Kind benötige er die Wohnung. Er wolle dort auch ein Jugendzimmer für sie einrichten. Zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung war der Arzt allerdings noch Mieter einer weiteren Vier-Zimmer-Wohnung zusammen mit einer anderen Person. Nachdem sich die Mieterin weigerte auszuziehen, erhob er Räumungsklage.
Die Entscheidung zum Eigenbedarf
Nachdem das Amtsgericht Berlin die Räumungsklage abwies, gab ihr das Landgericht in der Berufungsinstanz statt. Der Arzt benötige die Wohnung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Wohnung für sich selbst, die langjährige Mieterin müsse ausziehen. Die Einvernahme der Ehefrau des Arztes als Zeugin habe ergeben, dass es ihm auch im Hinblick auf die vier gemeinsamen Kinder möglich sei, kurzfristig nach Berlin an- und abzureisen, um an dem Leben seiner unehelichen Tochter teilzunehmen. Die anderweitig angemietete und inzwischen auch gekündigte Wohnung sei hierfür nicht geeignet, da sie nur über eine Ofenheizung verfüge, also im Winter ständig bewohnt werden müsse, um Schäden an Wasserrohren usw. zu vermeiden.
Die Revision gegen das Urteil ließ das Landgericht nicht zu, so dass die Mieterin Verfassungsbeschwerde einlegte. Diese wurde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar wird auch das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung ebenso wie das Eigentum des Vermieters von der Verfassung geschützt. Allerdings wurden beide nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts vom Landgericht gegeneinander angemessen abgewogen. Eine Eigenbedarfskündigung setze nicht voraus, dass der Vermieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt nehmen möchte oder aber einen Mangel an Wohnraum habe. Es reiche aus, wenn vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Nutzung des Wohnraums genannt werden können. Dies sei hier auch bei der hier beabsichtigten Nutzung als Zweitwohnung der Fall.
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