Betriebsrat hat Recht auf Internetzugang
Ein Betriebsrat kann einen PC mit Internetzugang verlangen
Ein Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass der ihm für seine Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassene PC einen Internetzugang hat. Der Betriebsrat eines Baumarktes hatte zwar einen PC und auch einen E-Mail-Anschluss. Das BAG entschied am 20.01.2010, AZ 7 ABR 79/08, dass dem Betriebsrat auch ohne besonderen Grund ein Internetzugang gewährt werden muss.
Dieser Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen muss, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich ist. Dem Betriebsrat steht ein Ermessensanspruch zu, welche Mittel er von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Dabei muss er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben angemessen berücksichtigen. Entscheidet sich der Betriebsrat dazu, Informationen über Gesetze usw. aus dem Internet zu beschaffen, ist dies nach Ansicht des BAG in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Konkrete Aufgaben, zu deren Erledigung er das Internet nutzen möchte, muss der Betriebsrat nicht vortragen. Die Ausstattung eines PC mit einem Internetanschluss entspreche dem betriebsüblichen Ausstattungsniveau.
Da es in den meisten Betrieben üblich ist, dass die einzelnen Computer einen Internetzugang haben, dürften die meisten Betriebsräte einen PC mit Internetzugang verlangen können. Letztlich dürfte dies auch im Interesse der Arbeitgeber liegen, denn die Anschaffung von Literatur oder Gesetzestexten, die jeweils erneuert werden müssen, dürfte sehr viel teurer sein.
Bei Fragen zu der Ausstattung von Betriebsräten wenden Sie sich an meine Kanzlei und vereinbaren einen Termin. Alternativ können Sie sich nach Hereingabe der Unterlagen auch telefonisch oder schriftlich beraten lassen.