Arbeitszeugnis – Note „Gut“ als Standard?

Ein Arbeitszeugnis muss nach der Rechtsprechung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß darstellen, aber gleichzeitig auch wohlwollend sein. Dies hat dazu geführt, dass selbst eher schlechte Bewertungen sich für den juristischen Laien positiv anhören. Gute bis sehr gute Noten lassen sich im Arbeitszeugnis erst durch entsprechend viele Superlative, Adjektive und Übertreibungen erreichen.

Wenn aber jemand mit einem nach diesem Maßstab eher mittelmäßigen Arbeitszeugnis zu mir kommt und ich den Arbeitgeber auf eine bessere Fassung verklagen muss, stellt sich meist ein Beweisproblem. Denn es geht oft nicht nur darum, dass bestimmte Tätigkeiten oder Kenntnisse nicht erwähnt werden. So etwas lässt sich leicht durch Zeugenaussagen nachweisen, etwa ob jemand an Messen teilgenommen hat oder ob er sich mit einer bestimmten Software auskennt, ggf. sogar an eine Schulung absolviert hat. Leider geht es bei dem Arbeitszeugnis auch oft um die Frage, wie gut die Leistung und die Führung zu bewerten ist, und dies lässt sich im Nachhinein kaum noch beurteilen. Kein Zeuge wird mit Sicherheit sagen können, ob etwa die über Jahre gezeigte Eigeninitiave im Arbeitszeugnis mit „gut“ oder „befriedigend“ zu bewerten ist. Gibt der Arbeitgeber nicht nach und erstellt das Arbeitszeugnis in der gewünschten Form, konnte ich bisher meist lediglich eine durchschnittliche Leistung für meinen Mandanten bzw. meine Mandantin durchsetzen.

Die Beweislastverteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitszeugnis

Grund dafür war die Beweislastverteilung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so etwa in der Entscheidung vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03. Gemäß des allgemein im Zivilrecht geltenden Grundsatz, dass jede Partei für die Tatsachen beweispflichtig ist, die ihr günstig sind, wurde dem Arbeitnehmer im Prozess um das Arbeitszeugnis die Beweislast für eine überdurchschnittliche Leistung und dem Arbeitgeber die Beweislast für eine unterdurchschnittliche Leistung auferlegt. Der Arbeitnehmer musste also vortragen und beweisen, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren, und dies ist im Nachhinein wie geschildert kaum justiziabel. Es verblieb dann meist bei einer durchschnittlichen Beurteilung der strittigen Punkte.

Das Urteil des Arbeitgerichts Berlin

Für Arbeitnehmer positiv ist jedoch das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11. Dieses berief sich nämlich auf einige aktuelle empirische Studien, wonach die meisten Arbeitszeugnisse die Noten „gut“ und „sehr gut“ enthalten, die Noten „befriedigend“ oder „ausreichend“ jedoch kaum noch vergeben werden. Diese Studien waren zuvor bereits in einem nicht veröffentlichen Urteil des LAG Berlin-Brandenburg genannt worden. Da eine durchschnittliche Leistungsbeurteilung also zu einer Bewertung im Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ führt, sah das Gericht den Arbeitgeber mit dem Beweis dafür belastet, dass die Leistung des Arbeitnehmers die Note „gut“ nicht erreichte. Da der Arbeitgeber diesen Beweis nicht erbrachte, wurde er dazu verurteilt, das Zeugnis mit der Note „gut“ zu erteilen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin schloss sich dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 21.03.2013, 18 Sa 2133/12, an. Auf die Revision des Arbeitgebers hob das Bundesarbeitsgericht am 18.11.2014 in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 9 AZR 584/13 die Entscheidung des Landesarbeitsgericht auf und verwies den Fall zwecks weiterer Tatsachenermittlung dorthin zurück.  Nach seiner Auffassung führe der Umstand, dass empirisch meist eine bessere Note als „befriedigend“ vergeben werde, nicht dazu, dass diese Note nicht mehr in der Mitte der Zufriedenheitsskala liege. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass in den empirischen Studien auch Gefälligkeitszeugnisse enthalten seien.  Der Zeugnisanspruch aus § 109 Abs.  1 S. 3 GewO beziehe sich jedoch auf ein wahres Zeugnis. Die Arbeitnehmerin müsse also vortragen und beweisen, dass ihre Arbeitsleistung überdurchschnittlich war, wenn sie ein überdurchschnittliches Zeugnis möchte. Im Ergebnis hat also die Auffassung der Berliner Gerichte das Bundesarbeitsgericht nicht überzeugen können.

Sind Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden? Wissen Sie als Arbeitgeber nicht, was Sie in ein Arbeitszeugnis schreiben sollen, um danach keine Streitereien mit dem Arbeitnehmer zu haben? Ich kann Ihnen weiterhelfen. Auch wenn Sie nicht in meine Kanzlei in Wuppertal kommen können oder wollen, berate ich Sie gerne schriftlich oder auch telefonisch.

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