Umfasst ein Betriebsübergang auch Leiharbeitnehmer?
Nicht nur das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsstellung der Leiharbeitnehmer verbessert, sondern auch der Europäische Gerichtshof. In seiner Entscheidung vom 21.10.2010, AZ C 242/09 urteilte er, dass der Erwerber des Entleiherbetriebs Arbeitgeber auch der dort befindlichen Leiharbeitnehmer wird und verpflichtet ist, diese zu den gleichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Der Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall hatte sich die internationale Brauereigruppe Heineken so organisiert, dass sämtliche Arbeitnehmer bei der Personalservicegesellschaft Heineken Nederlands Beheer BV beschäftigt waren. Diese verlieh die Arbeitgeber an die verschiedenen konzerneigenen Betriebsgesellschaften. Herr Roest war dort seit 1985 angestellt und in der Abteilung „Lieferung von Mahlzeiten“ der Heineken Nederland BV tätig. Er befasste sich mit der Lieferung von Mahlzeiten an Beschäftigte der Gesellschaft.
2005 wurde die Firma Albron mit dem Betrieb der Betriebskantinen beauftragt. Sie stellte Herrn Roest zwar ein, allerdings zu schlechteren Arbeitsbedingungen. Herr Roest klagte seinen ausstehenden Lohn seit 2005 unter Berufung auf die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23 EG ein und hatte Erfolg.
Die Entscheidung des EuGH zum Betriebsübergang für Leiharbeitnehmer
Nach Ansicht des EuGH ist es nicht erforderlich, dass der Veräußerer im Sinne des Betriebsübergangs auch derjenige ist, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Der Entleiher sei ja zudem die Person, die für die wirtschaftliche Tätigkeit der übertragenen Einheit verantwortlich sei und infolge des Betriebsübergangs ausgewechselt werde. In dem Konzern der Heineken Gruppe würden also zwei Arbeitgeber nebeneinander bestehen, von denen der eine vertragliche Beziehungen und der andere nichtvertragliche Beziehungen zu den Arbeitnehmern unterhalte, von denen auch der nichtvertragliche Arbeitgeber als Veräußerer im Sinne des Betriebsübergangs betrachtet werden könne.
Aus der Entscheidungsbegründung wird nicht deutlich, ob sich die Argumentation des Gerichts nur auf den Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung bezieht oder auch Fälle gemeint sind, in denen im Entleiherbetrieb Leiharbeiter einer gewerblichen Zeitarbeitnehmer beschäftigt sind, um z.B. Engpässe wegen Erkrankungen abzufangen. Die Begründung ist aber mit der Argumentation des EuGH in einem solchen Fall in gleicher Weise möglich.
Leiharbeitnehmer, deren Entleihbetrieb von einem Betriebsübergang betroffen ist, sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, ob sie auf einer Festanstellung beim Übernehmer bestehen können.