Teilzeitbeschäftigte und Wochenendarbeit

Teilzeitbeschäftigte dürfen auch am Wochenende weniger arbeiten als Vollzeitbeschäftigte – Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.08.2015, 26 Sa 2340/14

Teilzeitbeschäftigte müssen es nicht dulden, wenn sie im Durchschnitt genau so viele Stunden am Wochenende arbeiten müssen wie ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Dies stellt eine Diskriminierung wegen der Teilzeittätigkeit dar,  die durch § 4 TzBfG verboten ist.   Dieses gesetzliche Benachteiligungsverbot umfasst alle Arbeitsbedingungen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochenenden als allgemein erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird.  Eine Ungleichbehandlung wäre nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn durch einen der Rechtslage entsprechenden Einsatz der Vollzeitkräfte arbeitszeitrechtliche Grenzen überschritten würden.

Teilzeitbeschäftigte  und Wochenendarbeit – der Fall

Die Arbeitnehmerin ist als medizinisch-technische Laborassistentin im Labor einer Klinik beschäftigt, seit einigen Jahren zu einem verringerten Umfang von 19,25 Stunden pro Woche.  Das Labor ist rund um die Uhr besetzt. In dem Labor sind vier Teilbeschäftigte und neun Vollzeitkräfte tätig. Die Klinik setzt jeden Mitarbeiter unabhängig von der vereinbarten Wochenstundenzahl an zwei Wochenendtagen pro Monat jeweils 7,7 Stunden ein.  Die Arbeitnehmerin wandte sich diesbezüglich an das Arbeitsgericht. Zunächst beantragte sie, an den Wochendenden ebenso wie montags bis freitags auch nur 3,85 Stunden  pro Schicht arbeiten zu müssen. Sie dürfe nur in dem Verhältnis eingesetzt werden, wie ihre Arbeitszeit die Regelarbeitszeit im Krankenhaus unterschreite. Sie sei aber auch damit einverstanden, pro Monat an einen Tag am Wochende 7,7 Stunden zu arbeiten.  Während das Arbeitsgericht nicht erkennen konnte, dass die Arbeitnehmerin  schlechter behandelt wurde als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, und das Interesse der Arbeitgeberin an der Dienstplangestaltung hervorhob, hatte die Arbeitnehmerin in der zweiten Instanz mit einem geänderten Antrag Erfolg. Wichtig war nämlich auch, dass sie in dem Antrag das Kalenderjahr als Ausgleichszeitraum nannte, in dem ein der Teilzeittätigkeit entsprechendes Verhältnis an Wochenenddienstes gewährleistet sein muss.  Im Ergebnis muss die Arbeitnehmerin also über das Jahr gesehen jetzt nur noch halb so viele Stunden an Wochenenden arbeiten wie ihre in Vollzeit tätigen Kollegen.

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Baecker

 

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