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Pfändung einer Nebenkostenerstattung

Gläubiger wenden sich im Rahmen einer Pfändung oft an den Vermieter im Hinblick auf die Erstattung der Kaution für den Fall des Auszugs oder eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung.

Im Fall einer solchen Pfändung muss der Vermieter für den Fall, dass ein solches Guthaben entsteht, dieses dann an den Gläubiger auszahlen. Der Mieter geht leer aus.  Wenn der Mieter allerdings Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist eine solche Pfändung unzulässig. Grundsätzlich  ist die Pfändung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB gemäß § 54 SGB I genau wie bei Arbeitseinkommen möglich. Hierbei müssen die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO beachtet werden.  Diese  werden wohl in den meisten Fällen nicht erreicht.

Es ist allerdings zusätzlich noch die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II zu beachten. Rückzahlungen, die sich auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung beziehen, mindern danach die Leistungen des Empfängers für den Folgemonat. Diesem würde daher das Existenzminimum entzogen, wenn das Guthaben an den Gläubiger ausgekehrt wird. Der  Betrag müsste dann seitens des Staates wieder zur Verfügung gestellt werden.  Aus diesem Grund ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen, ohne dass die Vorschrift des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I über die Unpfändbarkeit von Wohngeld entsprechend herangezogen werden  müsste.

Der Fall mit der Pfändung einer Nebenkostenerstattung

Der Schuldner hatte in seiner Vermögensauskunft (vormals Offenbarungseid) den Namen seines Vermieters nicht angegeben. Stattdessen teilte er mit, dass er die Mietkaution durch das Jobcenter als Bürgschaft gestellt worden sei und dass er Leistungen nach dem SGB II beziehe. Der Gläubiger verlangte vergeblich eine Nachbesserung der Vermögensauskunft im Hinblick auf den Namen des Vermieters.  Der Fall landete letztlich beim BGH. Da der Anspruch auf Erstattung des Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung  unpfändbar ist, sei das Ergänzungsverlangen nach Ansicht Gerichts in seinem Beschluss vom 03.03.2016, I ZB 74/15, mutwillig.  Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, so dass es unbillig sei. Die Gläubigerin hatte zwar ausgeführt, aufgrund des Alters und des Berufs des Schuldners sei damit zu rechnen, dass er noch einmal Arbeit findet, so dass zukünftige Erstattungsforderungen pfändbar sein könnten. Dieser Vortrag erfolgte erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde und ist damit verspätet.

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Tuerspion

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8 Kommentare

  1. Wenn bei Alg 2 die Nebenkostenguthaben unpfändbar sind dann müsste dies auch analog nach dem SGB XII auch sein weil hier auch diese Anrechnung erfolgt.

    Ich würde sogar meinen das die Mietkaution bei Sozialleistungen auch unpfändbar ist denn es wird ja über einem längeren Zeitraum ja auch Geld aus dem Existenzminimum dafür entnommen somit würde dieses Geld bei einer Pfändung ja auch nicht mehr zur Verfügung stehen obwohl es aus nicht pfändbaren Geld gezahlt wird.

    Da werde ich auch nochmals eine Anfrage stellen müssen beim BGH

    1. Sehr geehrte Frau oder Herr Kreisl, im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII dürfte eine Anrechnung nicht erfolgen, wenn die Kaution als Vermögen angegeben wurde und den Selbstbetehalt nicht übersteigt. Daher teile ich Ihre Auffassung nicht. Da Sie aber einen derartigen Fall offenbar bald zur Klärung durch den BGH bringen wollen, sehe ich dessen Entscheidung mit Spannung entgegen. Freundliche Grüße Dr. Scheibeler

  2. Ich beziehe Arbeitslosengeld habe Jetz bei der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben jedoch darauf eine Pfändung.Mein Vermieter hat sich mit der Inkasso Firma in Verbindung gesetzt diese teilte mit das zusätzliche Mahngebühren von knapp 200 Euro dazukommen!Ich habe trotz allem immer noch ein Restguthaben das mir mein Vermieter aber verweigert auszuzahlen.Ist das rechtens

    1. Sehr geehrte Frau Glombik, wenn die Pfändung erledigt ist und keine Gegenforderungen des Vermieters bestehen, können Sie die Auszahlung des restlichen Guthabens verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Scheibeler

  3. Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich habe ein Guthaben auf meiner nebenkostenabrechnung jedoch eine Pfändung darauf!!!Das Guthaen würde mir am 10.10.33 übermittelt jedoch hab ich gestern erfahren das mein Vermieter die Pfändung noch nicht überwiesen hat!!!und mir das Restguthaben verweigert!zwischenzeitlich hat mir sogar das Inkasso Unternehmen eine Ratenzahlung angeboten!!Meine Frage wenn der Vermieter nicht überweise kommen da nicht noch weitere Gebühren die ich zahlen muss??Und wie komm ich an mein Restguthaben??Anzumerken ich habe keine Gegenforderung vom Vermieter was kann ich tun??
    Glombik D

    1. Sehr geehrte Frau Glombik,
      bitte beachten Sie zunächst, dass ich auf meiner Homepage durch die kostenlose Kommentarfunktion meine entgeltliche Dienstleistung nicht ersetzen kann. Sie können natürlich mit dem Inkassounternehmen verhandeln, dass Sie Raten zahlen und die Pfändung ruhend gestellt wird. Maisfeld dann aber noch eine Gebühr für die Vereinbarung der Ratenzahlung an und natürlich weitere Zinsen.Alternativ können Sie bitten, dass der Vermieter die gepfändete Summean das Inkassounternehmen bezahlt und sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklären. Sodann können Sie die Zahlung an sich fordern. Wenn der Vermieter nicht freiwillig bezahlt und es keine Gegenrechte gibt, können Sie den Vermieter auch auf Auszahlung des Restbetrages verklagen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Scheibeler

  4. Guten Tag,
    mein Mutter bezieht Rente 800 Euro und stockt zusätzlich mit 330 euro sgb12 sozial leistung auf, sie hat eine pfändung auf ihr Nebenkosten Abrechnung/Guthaben welches 350 Euro ist. Frage: Ist es pfändbar, da sie ja auch sgb 12 Leistungen bezieht, bzw. was sind die Fristen dafür senn seit nunmehr 4 bis 5 Monaten geht nix voran, kann man bei Gericht eine Befreiung beantragen oder fällt es unter den Freibetrag wie bei m Pkonto? Danke für die Hilfe…wir wissen nicht weiter…gruss und Hochachtungsvoll S.Heyer

    1. Sehr geehrter Herr Heyer,
      das Guthaben Ihrer Mutter aus der Nebenkostenabrechnung dürfte unpfändbar sein, da es mit den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII verrechnet werden dürfte. Im Hinblick auf Mieter, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen (vormals Hartz IV, jetzt Bürgergeld) hat dies der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20.06.2013, IX ZR 310/12 entschieden. Sinngemäß dürfte dies auch für Menschen gelten, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen, also nicht mehr erwerbsfähig sind. Hierzu verweise ich auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.03.2011, L 23 SO 68/12. Ihre Mutter sollte sich unter Vorlage eines Beratungshilfescheins an einen örtlichen Kollegen oder Kollegin zwecks Prüfung der weiteren Vorgehensweise wenden.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Scheibeler

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