Pfändung einer Nebenkostenerstattung
Gläubiger wenden sich im Rahmen einer Pfändung oft an den Vermieter im Hinblick auf die Erstattung der Kaution für den Fall des Auszugs oder eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung.
Im Fall einer solchen Pfändung muss der Vermieter für den Fall, dass ein solches Guthaben entsteht, dieses dann an den Gläubiger auszahlen. Der Mieter geht leer aus. Wenn der Mieter allerdings Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist eine solche Pfändung unzulässig. Grundsätzlich ist die Pfändung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB gemäß § 54 SGB I genau wie bei Arbeitseinkommen möglich. Hierbei müssen die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO beachtet werden. Diese werden wohl in den meisten Fällen nicht erreicht.
Es ist allerdings zusätzlich noch die Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II zu beachten. Rückzahlungen, die sich auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung beziehen, mindern danach die Leistungen des Empfängers für den Folgemonat. Diesem würde daher das Existenzminimum entzogen, wenn das Guthaben an den Gläubiger ausgekehrt wird. Der Betrag müsste dann seitens des Staates wieder zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen, ohne dass die Vorschrift des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I über die Unpfändbarkeit von Wohngeld entsprechend herangezogen werden müsste.
Der Fall mit der Pfändung einer Nebenkostenerstattung
Der Schuldner hatte in seiner Vermögensauskunft (vormals Offenbarungseid) den Namen seines Vermieters nicht angegeben. Stattdessen teilte er mit, dass er die Mietkaution durch das Jobcenter als Bürgschaft gestellt worden sei und dass er Leistungen nach dem SGB II beziehe. Der Gläubiger verlangte vergeblich eine Nachbesserung der Vermögensauskunft im Hinblick auf den Namen des Vermieters. Der Fall landete letztlich beim BGH. Da der Anspruch auf Erstattung des Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung unpfändbar ist, sei das Ergänzungsverlangen nach Ansicht Gerichts in seinem Beschluss vom 03.03.2016, I ZB 74/15, mutwillig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, so dass es unbillig sei. Die Gläubigerin hatte zwar ausgeführt, aufgrund des Alters und des Berufs des Schuldners sei damit zu rechnen, dass er noch einmal Arbeit findet, so dass zukünftige Erstattungsforderungen pfändbar sein könnten. Dieser Vortrag erfolgte erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde und ist damit verspätet.
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Wenn bei Alg 2 die Nebenkostenguthaben unpfändbar sind dann müsste dies auch analog nach dem SGB XII auch sein weil hier auch diese Anrechnung erfolgt.
Ich würde sogar meinen das die Mietkaution bei Sozialleistungen auch unpfändbar ist denn es wird ja über einem längeren Zeitraum ja auch Geld aus dem Existenzminimum dafür entnommen somit würde dieses Geld bei einer Pfändung ja auch nicht mehr zur Verfügung stehen obwohl es aus nicht pfändbaren Geld gezahlt wird.
Da werde ich auch nochmals eine Anfrage stellen müssen beim BGH
Sehr geehrte Frau oder Herr Kreisl, im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII dürfte eine Anrechnung nicht erfolgen, wenn die Kaution als Vermögen angegeben wurde und den Selbstbetehalt nicht übersteigt. Daher teile ich Ihre Auffassung nicht. Da Sie aber einen derartigen Fall offenbar bald zur Klärung durch den BGH bringen wollen, sehe ich dessen Entscheidung mit Spannung entgegen. Freundliche Grüße Dr. Scheibeler