Veröffentlichung von Bildern
Viele Arbeitgeber bilden ihre Arbeitnehmer auf Fotos auf der Homepage ab oder veröffentlichen Videos im Internet, um für ihr Unternehmen zu werben. Andere geben Flyer oder Imagebroschüren aus, auf denen ihre Angestellten abgebildet sind. Welche Voraussetzungen für die Veröffentlichung von Bildern von Arbeitnehmern geltend, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13 ausgeführt.
Die Rechtslage bei der Veröffentlichung von Bildern
Maßgebend für die Frage, ob ein Arbeitgeber Bilder seiner Arbeitnehmer veröffentlichen kann, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) aus dem Jahr 1907, das gemäß § 141 Nr. 5 des Urhebergesetzes immer noch in Kraft ist, soweit es „den Schutz von Bildnissen betrifft“. Das KUG unterscheidet zwischen Bildnissen, die gemäß § 23 ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden dürfen, und sog. Bildern, für die eine solche gemäß § 22 KUG erforderlich ist. In § 23 kommt für die vorliegende Konstellation vor allem die Nr. 2 in Betracht, die eine Veröffentlichung von Bildern von Personen erlaubt, wenn diese nur Beiwerk zu Landschaft oder zu einer sonstigen Örtlichkeit sind. Wenn also die Produktionshalle als Ganzes fotografiert wird und gerade ein Arbeitnehmer aus dem Tor tritt, braucht er nicht nach seiner Einwilligung gefragt werden, wenn dieses Foto veröffentlicht werden soll. Etwas Anderes ist dann der Fall, wenn ein Gruppenfoto von der Belegschaft gemacht wird und der Arbeitnehmer dort erkennbar ist. In diesem Fall liegt ein Bild im Sinne des § 22 KUG vor, und er muss mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Zwar sieht § 22 KUG keine Schriftform für die Einwilligung des Arbeitnehmers vor, allerdings ist das Bundesarbeitsgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Ansicht, dass aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung eine schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich ist. Ist eine solche unbefristet erteilt worden, endet diese nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Veröffentlichung reinen Illustrationszwecken dient und keinen Bezug auf die individuelle Person des Mitarbeiters hat. Wenn also ein Vertriebsmitarbeiter mit Foto und Name auf einer Homepage oder einem Flyer genannt wird, ist hier bei seinem Austritt aus dem Unternehmen eine Änderung notwendigt. Anders ist dies bei einem Gruppenfoto, das lediglich die Belegschaft des Betriebs darstellen soll ohne näheren Bezug zu einzelnen Personen.
Der Fall mit der Veröffentlichung im Internet
Die vorstehend dargestellte Entscheidung erstritt ein ehemaliger Arbeitnehmer eines Kälte- und Klimatechnik-Unternehmens, der während seiner Anstellung an der Produktion eines Werbefilms für die Arbeitgeberin teilgenommen hatte. Er war in diesem dann für etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenfoto zu sehen. Weiter wurde er als Fahrer eines PKW gezeigt, wobei streitig war, ob er dort erkennbar war. Vor Teilnahme an den Dreharbeiten hatte er zusammen mit 25 anderen Arbeitnehmern eine Erklärung unterzeichnet, dass Fotos und Filmaufnahmen von seiner Person zu Werbezwecken verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Der danach erstellte Werbefilm konnte über die Homepage seiner Arbeitgeberin abgerufen werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte er nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht weder verlangen, dass der Film entfernt wird, noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes erreichen.
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