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Arbeitnehmer dürfen voll variabel bezahlt werden

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012, 8 AZR 242/11

Sind Sie Arbeitnehmer und werden erfolgsabhängig, etwa nach erfolgten Verkäufen, bezahlt? Oder sind Sie Arbeitgeber und zahlen eine solche Vergütung? Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob es auch zulässig ist, gar kein Festgehalt mehr zu bezahlen oder aber die Vertriebsstruktur zu ändern? Dann wird Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012, 8 AZR 242/11, interessieren.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Angestellten einer Versicherung, der in den Jahren 1999 bis 2005 aufgrund seiner guten Verkäufe eine Vergütung von ca. EUR 300.000,00 jährlich erzielte, wobei nur ein kleiner Teil von ca. EUR 1.800,00 brutto monatlich Festgehalt war. Im Jahr 2005 wurde dann der Vertrieb umstrukturiert, insbesondere setzte die Arbeitgeberin weniger sog. Vorwerber zur Gewinnung von Interessenten ein, so dass sich die Vergütung des Klägers auf etwa EUR 200.000,00 jährlich reduzierte.

Die in den Jahren 2006 bis 2008 entgangene Vergütung klagte der Arbeitnehmer ein, allerdings ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass sich aus § 65 des Handelsgesetzbuches ergibt, dass auch ein Arbeitnehmer erfolgsabhängig bezahlt werden darf. Sogar die alleinige Zusage einer Provision ohne Festgehalt sei möglich. Die Vereinbarung dürfe jedoch nicht sittenwidrig sein, d.h. der Arbeitnehmer müsse bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen erzielen können. Zudem müsse wenigstens 2/3 eines in der Branche üblichen Tariflohnes erreicht werden. Da der Arbeitnehmer auch nach der Umstrukturierung des Vertriebs immer noch sehr gut verdiene, sei dies nicht der Fall.

Auch liege kein Fall des Annahmeverzugs vor. Die Arbeitgeberin habe die angebotenen Dienste des Arbeitnehmers angenommen und ihm über die Vorwerber lediglich weniger Interessenten zugeführt. Allerdings habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt, selbst und direkt Interessenten zu gewinnen.

Der Arbeitnehmer habe auch keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Vertriebsstruktur gehabt, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum bestanden habe. Im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich bestimmt, dass ein Kunden- und Gebietsschutz nicht bestehe, so dass die Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, andere Personen oder Gesellschaften für den Vertrieb in seinem Gebiet einzusetzen und nach Ihrem Ermessen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, der nur dann zu bejahen sei, wenn dem Arbeitnehmer keine hinreichende Einnahmemöglichkeit mehr verbleibe. An dieser Stelle orientierte sich das Bundesarbeitsgericht an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich Handelsvertreter.

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