Probezeit – Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer

Die Probezeit wird nicht durch eine Vorbeschäftigung als Leiharbeitnehmer verkürzt- Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 14.05.2013, 6 Sa 552/12

In letzter Zeit häufen sich Urteile, in denen zwischen Leiharbeitnehmern und Festangestellten nicht unterschieden wird, etwa bei der Berechnung der Arbeitnehmer des Entleihers für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Es gibt jedoch Bereiche, in denen diese Unterscheidung jedenfalls aktuell noch nicht aufgehoben worden ist. Einer davon ist die Probezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, wonach Arbeitnehmer in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt, erst nach Ablauf der ersten sechs Monate Kündigungsschutz genießen. Vorher können sie auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes entlassen werden.

Oft kommt es nämlich vor, dass Leiharbeitnehmer vom Entleiher nach einer gewissen Zeit fest angestellt werden. Dieser sog. Klebeeffekt ist vom Gesetzgeber rechtspolitisch so gewollt. Der Entleiher ist in einem solchen Fall aber grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer in der dann folgenden Probezeit zu kündigen, auch wenn dieser zuvor im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt war und sich die Arbeitsvertragsparteien somit schon kennen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 14.05.2013, 6 Sa 552/12, klargestellt. Es begründete diese Ansicht damit, dass § 1 Abs. 1 KSchG eben auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellt und dies zuvor mit dem Verleiher und nicht mit dem Entleiher bestanden hat. Dass die Leiharbeitnehmer nach den neuen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts bei der Berechnung der Größe des Betriebs bei der Frage für den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und auch im Betriebsverfassungsrecht mitzählen, änderte hieran nichts. Der Arbeitnehmer konnte im Fall des LAG Rheinland-Pfalz somit ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes während der Probezeit entlassen werden, obwohl er vor seiner Anstellung bereits fast elf Monate für die Arbeitgeberin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig war. Auch konnte diese sich auf die kurze Kündigungsfrist für die Probezeit berufen.

Ähnlich argumentierte auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 05.04.2013, 12 Sa 50/13 in einem Fall, in dem der gekündigte Arbeitnehmer ebenfalls vor seiner Einstellung ein halbes Jahr lang im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für seine spätere Arbeitgeberin tätig war. Auch hier hielt das Gericht die Kündigung in der Probezeit für wirksam. Ergänzend wies es darauf hin, dass sich durch die Festanstellung die Perspektive in einigen Punkten ändere: So habe sich der Arbeitnehmer früher bei dem Verleiher krank melden und seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen müssen. Der Entleiher und spätere Arbeitgeber könne die Erfüllung dieser Pflichten und auch anderer Nebenpflichten vor dem Eintritt des ehemaligen Leiharbeitnehmers in sein Unternehmen nicht beurteilen. Er habe diesen bisher nur aus der „Kundenperspektive“ betrachtet und lediglich seine fachlichen Leistungen beurteilen können.

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Baecker

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