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Massekostenarmut und Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Bei Massekostenarmut kann der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe erhalten – Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.11.2012, IX ZB 62/12

In manchen Insolvenzverfahren stellt sich nach der Eröffnung heraus, dass so wenig Geld oder veräußerbare Gegenstände wie Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen, usw. vorhanden sind, dass der  Insolvenzverwalter noch nicht einmal genug Geld erwirtschaften kann, um die Kosten seiner Tätigkeit und die Gerichtskosten zu bezahlen. Dies nennt man Massekostenarmut. In diesem Fall ordnet § 207 der Insolvenzordnung an, dass das Insolvenzverfahren eingestellt werden muss, wenn die Kosten nicht von dritter Seite eingezahlt werden oder aber der Schuldner einen sog. Verfahrenskostenstundungsantrag stellt. Wenn der Schuldnern eine natürliche Person, also ein Mensch und eine Gesellschaft ist, kann die Staatskasse unter bestimmten Bedingungen die Kosten des Insolvenzverfahrens übernehmen.

Ist eine Verfahrenskostenstundung nicht möglich und kann auch kein Vorschuss eingezahlt werden, liegt die sog. Massekostenarmut vor. In diesem Fall darf der Insolvenzverwalter vorhandene Forderungen nicht mehr gerichtlich eintreiben und seinerseits Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigten Prozess beantragen, falls der Gegner nicht freiwillig zahlt. Vielmehr hat die Einstellung des Verfahrens Vorrang.

Eine Ausnahme hat der BGH in seinem Beschluss vom 22.11.2012, IX ZB 62/12, zugelassen: Wenn bei Durchsetzung der geltend gemachten Forderung die Massekostenarmut beseitigt wird, also genug Geld vorhanden wäre, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen, ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Prozess des Insolvenzverwalters nicht mehr mutwillig gemäß § 114 ZPO. Wenn die Insolvenzmasse vornehmlich aus durchsetzbaren Forderungen steht, braucht das Insolvenzverfahren nach Ansicht des BGH trotz bestehender Massekostenarmut nicht eingestellt werden. Anderenfalls könnten Personen, von denen der Insolvenzverwalter zu Recht Geld verlange, durch die einfache Ablehnung der Zahlung die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Massekostenarmut erreichen, und sich so ggf. der Zahlungspflicht entziehen. Es müsse aber auch noch berücksichtigt werden, ob die Forderung auch wirtschaftlich durchsetzbar ist, der Gegner also über die geforderte Geldsumme verfügt.

Nachdem der Bundesgerichtshof einige Prozesskostenhilfeanträge von Insolvenzverwaltern in der Vergangenheit wegen Massekostenarmut abgelehnt hat, stellt dieser Beschluss eine Stärkung ihrer Möglichkeiten dar.

Haben Sie eine Frage zum Thema Gewährung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter und Massekostenarmut? Vereinbaren Sie einfach einen Termin in meiner Kanzlei oder lassen Sie mir die Unterlagen zukommen und sich schriftlich oder telefonisch beraten.

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