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Wissenschaftszeitvertragsgesetz und Lehrkraft für besondere Aufgaben

Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind ggf. kein wissenschaftliches Personal im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetz – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt die befristete Anstellung von wissenschaftlichem und künstlerischen  Hochschulpersonal für insgesamt zwölf Jahre. In dieser Zeit sollen die Hochschulabsolventen die Gelegenheit erhalten, zunächst ihre Doktorarbeit zu schreiben und danach u.U. die sog. Habilitationsschrift. So soll die Befähigung erreicht werden, Professor zu werden. Sind Kinder unter 18 Jahre zu betreuen, können sich die Fristen noch verlängern.

Was aber passiert mit Personal, das nur zu Lehrzwecken beschäftigt wird, wie insbesondere die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, auch Lektoren genannt, die im Wesentlichen Lehrveranstaltungen für die Studenten in lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen? Deren befristete Anstellung kann je nach Einzelfall nicht auf das erst im im Jahr 2007 erlassene Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestützt werden, wie es viele Hochschulen zunächst getan haben.

Bei einer reinen Lektorentätigkeit ist höchst fraglich, ob sie unter den Begriff „wissenschaftliches Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz fällt. Hierbei kommt es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09, nicht auf die Bezeichnung der Arbeitsstelle an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten müssen die wissenschaftlichen Dienstleistungen überwiegen oder das Arbeitsverhältnis zumindest prägen. Unter wissenschaftlicher Tätigkeit ist Alles zu verstehen, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch der Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist, es geht also um den Gewinn bzw. die Verarbeitung neuer Erkenntnisse. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit gehören, also die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Tätigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in die Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Allerdings liegt bei einer Lehrtätigkeit nur dann eine wissenschaftliche Betätigung im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetz vor, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Soweit die Lehrkräfte überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraut sind, unterfallen sie nach dem vorgenannten Urteil nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

Dies müsste in jedem einzelnen Fall anhand der Arbeitsplatzbeschreibung, etwaigen Zwischenzeugnissen oder auch durch Einvernahme der Arbeitskollegen als  Zeugen ermittelt werden. Hierbei kommt es wie gesagt nicht auf den Namen der bekleideten Stelle, sondern auf die konkreten Aufgaben an.

Dem dargestellten Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben sich inzwischen auch etliche Instanzgerichte angeschlossen (ArbG München, 19.03.2013, 15 Ca 13619/12, LAG Niedersachsen 04.03.2013, 10 Sa 856/12, LAG Köln, 04.09.2012, 11 Sa 287/12, Arbeitsgericht Dortmund, 19.09.2012, 8 Ca 2498/12). Es dürfte sich inzwischen um eine einhellige Auffassung der Arbeitsgerichte handeln.

Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer befristeten Anstellung und ob diese auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestützt werden kann? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei und lassen Sie sich beraten.  Auch wenn Sie nicht in Wuppertal und Umgebung wohnen, berate ich Sie gern. Lassen Sie mir einfach Ihre Unterlagen zukommen und ich nehme hierzu schriftlich und telefonisch Stellung.

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