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Klagen von Geschäftsführern – Zuständigkeit der Gerichte

Geschäftsführer wissen manchmal nicht, vor welchem Gericht sie ihren Dienstherren verklagen sollen. Oft kommt es nämlich vor, dass Angestellte zu Geschäftsführern bestellt werden, ohne dass dies sauber durch eine Änderung des Arbeitsvertrags dokumentiert wird. Wenn diese dann die Kündigung erhalten, ist die Zuständigkeit der Gerichte oft zweifelhaft. Sie wissen nicht,  ob sie sich hiergegen an die Arbeitsgerichte oder an das zuständige Landgericht wenden müssen. Dies zeigt einmal mehr die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12.

Der Sachverhalt

In diesem Fall wurde ein Arbeitnehmer 2011 zum Geschäftsführer bestellt und der mit ihm zuvor im Jahr 2009 geschlossene Arbeitsvertrag nicht abgeändert. Im Jahr 2012 wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet und der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter gekündigt. Eine Abberufung von der Position des Geschäftsführers erfolgte nicht. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Wuppertal, die zum Landgericht verwiesen wurde. Auf seine Beschwerde gegen diese Entscheidung entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Zuständigkeit der Gerichte für Klagen von Geschäftsführern

Diese Entscheidung wurde vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben. Es führte aus, dass für den Prozess die Zuständigkeit bei den ordentlichen Gerichte, mithin dem Landgericht Wuppertal liege. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes seien die Arbeitsgerichte nämlich unzuständig für Rechtsstreite von Personen, die kraft Gesetzes zur Vertretung einer juristischen Person, hier einer GmbH, berechtigt seien. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer über keine Geschäftsanteile verfüge und intern so stark weisungsgebunden sei, dass er materiell-rechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sei.

Etwas Anderes sei nur dann der Fall, wenn der Geschäftsführer vor der Kündigung bereits abberufen worden sei, so dass ein Arbeitsverhältnis, das zuvor bestanden hat, wieder auflebe, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10, entschieden hat. Zwar sei anzunehmen, dass sich die Parteien anlässlich der Bestellung als Geschäftsführer darüber geeinigt hätten, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben werden soll. Wegen des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB müsse dies jedoch schriftlich fixiert werden. Sei dies nicht geschehen, können Ansprüche nach der Abberufung als Geschäftsführer vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden, und zwar auch aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit. In einem solchen Fall liege die Zuständigkeit bei den Arbeitsgerichten.

Im entschiedenen Fall war der Geschäftsführer nicht abberufen worden, so dass die Arbeitsgerichte unzuständig waren. Hieran änderte auch nichts, dass er wegen des Insolvenzverfahrens nicht mehr verfügungsbefugt war und eigentlich nur noch der Insolvenzverwalter das Sagen hatte. Es verblieb somit bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Sie sind Geschäftsführer und fragen Sie sich, vor welchem Gericht Sie klagen müssen? Oder sind Sie Dienstherr und haben eine solche Klage erhalten? Ich habe die Antworten! Auch wenn Sie nicht in Wuppertal und Umgebung wohnen, berate ich Sie gerne. Schicken Sie mir einfach die Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail und lassen Sie sich bequem schriftlich oder telefonisch beraten.

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