Insolvenzantrag in falscher Verfahrensart führt nicht zu einer Sperrzeit
Wird der Insolvenzantrag in der falschen Verfahrensart gestellt, droht keine Sperrzeit – LG Bonn vom 06.08.2012, 6 T 133/12
Wenn einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird, dieser also trotz durchlaufenem Insolvenzverfahren seine Schulden nicht los wird, muss er längere Zeit warten, bis er erneut einen Insolvenzantrag stellen kann. Ähnlich argumentieren die Gerichte bei Fehlern beim Insolvenzantrag, etwa wenn der Schuldner auf einen Eröffnungsantrag eines Gläubigers trotz Hinweises des Gerichts keinen Eigenantrag stellt (BGH vom 21.01.2010, IX ZB 174/09).
Der Sachverhalt
Eine Parallele zu diesen Konstellationen wollte das Amtsgericht Bonn ziehen in einem Fall, in dem ein Schuldner fälschlicherweise einen Insolvenzantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt hatte, obwohl gegen ihn eine Forderung der Knappschaft bestand. Hierbei handelt es sich um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis. Wenn eine solche besteht, ist gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 InsO das Verbraucherinsolvenzverfahren bei ehemaligen Unternehmern ausgeschlossen.
Das AG Bonn wies darauf hin, dass es den Antrag für unzulässig halte, und regte an, die Fortsetzung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren zu beantragen. Weiterhin forderte es fehlende Unterlagen an. Diese wurden von den Anwälten des Schuldners eingereicht, ein Antrag auf Fortführung der Angelegenheit als Regelinsolvenzverfahren nicht gestellt. Diese waren wohl der Auffassung, dass die Forderung der Sozialversicherung keine solche aus einem Arbeitsverhältnis darstellte. Der Verbraucherinsolvenzantrag wurde daraufhin kostenpflichtig abgewiesen.
Den sodann gestellten Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens hielt das Gericht nunmehr für unzulässig, da es aus dem nicht gestellten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren in paralleler Wertung zu den dargestellten Urteilen des BGH eine dreijährige Sperrfrist ableitete. Der Schuldner hätte also drei Jahre warten müssen, bevor er einen neuen Insolvenzantrag stellten konnte. Hiergegen legte der Schuldner mit Erfolg Beschwerde ein. Das Verfahren gelangte sodann zum Landgericht Bonn.
Die Entscheidung des LG Bonn zum Insolvenzantrag in der falschen Verfahrensart
Dieses konnte die Wertung des AG Bonn nicht nachvollziehen. Zwar sei der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die Sperrzeiten zuzustimmen. Anders als in den dortigen Fällen sei dem AG Bonn jedoch im zu entscheidenden Fall kein erheblicher Mehraufwand entstanden, da es nur den Insolvenzantrag geprüft, aber kein komplettes Insolvenzverfahren durchgeführt habe. Es sei nur ein geringer zusätzlicher Aufwand zu verzeichnen, da die Unterlagen des Verbraucherinsolvenzantrags nicht in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet werden konnten, sondern eine neue Akte angelegt werden musste. Zudem sei den Anwälten des Schuldners keine grobe Fahrlässigkeit, sondern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da es bis vor einigen Jahren noch Stimmen in der Literatur und Entscheidungen von Untergerichten gegeben habe, die eine Forderung einer Krankenkasse für keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 304 InsO hielten, bis dies vom Bundesgerichtshof am 22.09.2005, AZ IX ZB 55/04, anders entschieden worden sei. Der Schuldner konnte somit sofort das Insolvenzverfahren beginnen und müsste nicht drei weitere Jahre warten.
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