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Mindestlohn – Lohnberechnung

Aus der Presse ist es allgemein bekannt – der Bundestag hat mit Wirkung ab dem 01.01.2015 ein Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes – Mindestlohngesetz beschlossen. Oft ist es aber so, dass Arbeitnehmer nicht nur ein Entgelt pro Stunde oder pro Monat enthalten, sondern zusätzliche Leistungen, so dass sich die Frage stellt, ob diese für den Mindestlohn relevant sind.

Keine ausdrückliche Regelung zum Mindestlohn

Der Bundestag hat es trotz entsprechender Hinweise des Bundesrates und übrigens auch der Bundesrechtsanwaltskammer nicht für notwendig gehalten, die relevanten Lohnbestandteile genauer festzulegen.  § 1 des Mindestlohngesetzes legt lediglich fest, dass der Mindestlohn EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde betragen soll.  Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens führte die Bundesregierung aus, dass die Auslegung des Begriffs „Mindestlohn“ genau wie bei dem Arbeitnehmerentsendegesetz erfolgen solle, das einen Mindestlohn für verschiedenen Brachen bereits festgelegt. Da dieses Gesetz auf einer EG-Richtlinie beruht, gebe es hier Urteile des Europäischen Gerichthofes, etwa in der Sache C-341-02 – Kommission / Deutschland und C-522/12 – Isbir.

Danach können zur Berechnung des Mindestlohnes alle Gehaltsbestandteile herangezogen werden, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung verändern. Dies sei bei Zulagen und Zuschlägen dann der Fall, wenn sie die normale Arbeitsleistung vergüten sollen. Ausgenommen seien somit Zuschläge für Arbeit zu besonderen Tageszeiten wie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen, Schichtzulagen, Überstundenzuschläge, Schmutz- oder Gefahrenzulagen für besonders unangenehme, belastende oder gefährliche Arbeit sowie Akkord- und Qualitätsprämien. Einmalige Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld könnten anteilig berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Beträge tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält.

Den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerentsendegesetz (BAG vom 10.12.2013, 9 AZR 279/12, BAG vom 16.04.2014, 4 AZR 802/11) lässt sich weiter entnehmen, dass auch andere tarifvertragliche Einmalzahlungen außer Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Zuschläge für die Spätschicht berücksichtigt werden können, nicht aber vermögenswirksame Leistungen.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2015, 3 Ca 684/15, kann auch ein Weihnachts- und Urlaubsgeld, das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung monatlich ausgezahlt wird, mindestlohnrelevant sein.  Dies sogar dann, wenn die Zahlungen laut Arbeitsvertrag widerruflich sein sollen, oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb bestimmter Fristen zurückgezahlt werden sollen. Dadurch, dass diese Zahlung zur Erfüllung des Anspruchs aus Mindestlohn notwendig waren, sei dem Arbeitgeber ein Widerruf nach der Auszahlung nicht mehr möglich.

Gerichte werden Mindestlohn festlegen

Ob die Arbeitsgerichte der Auffassung  der Bundesregierung folgen werden, bleibt abzuwarten. Etlichen Artikeln in den Fachzeitschriften ist zu entnehmen, dass viele Wissenschaftler eine endgültige Klärung dieser Frage erst durch die Arbeitsgerichte in einigen Jahren erwarten. Einige stimmen der Auffassung der Bundesregierung zur Auslegung des Begriffs „Mindestlohn“ auch nicht zu, sondern halten z.B. jegliche Zahlung des Arbeitgebers für relevant, da zwischen einer „Normalleistung“ und einer „Sonderleistung“, die durch Zuschläge oder Prämien abgedeckt wird, nicht unterschieden werden kann.

Wie so oft im Arbeitsrecht gilt: Es bleibt spannend. Haben Sie Fragen zum Thema Mindestlohn? Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Kanzlei.

 

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