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Urlaubsantrag nicht erforderlich?

Muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen? Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14

Oft kommt es vor, dass mir Arbeitnehmer z.B. im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen mitteilen, sie hätten noch Alturlaub aus dem vergangenen Jahr.  Meine Frage lautete dann stets, ob sie denn einen Urlaubsantrag gestellt oder sich mit dem Arbeitgeber über die Übertragung geeinigt hatten oder ob es ggf. um solchen Urlaub handelt, der zunächst gewährt worden war und dann aufgrund einer Erkrankung nicht genommen werden konnte. War dies nicht der Fall und fand sich dann im Arbeitsvertrag auch keine Regelung über die Übertragung von Urlaub, war ich stets zurückhaltend.  Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich der Arbeitgeber in Verzug befinden, damit ein Schadenersatzanspruch auf Ersatzurlaub und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann ggf. ein Abgeltungsanspruch entsteht (so etwa BAG vom 20.04.2012, 9 AZR 504/10).  Verzug setzt eine Mahnung des Gläubigers, also einen Urlaubsantrag voraus.

Abweichende Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg zum Urlaubsantrag

Von dieser Auffassung hat sich nunmehr das LAG Berlin-Brandenburg distanziert. Es sei vielmehr Aufgabe des Arbeitgebers, rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Der Schadenersatzanspruch entstehe somit auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers, es sei denn, der Arbeitgeber habe die fehlende Urlaubsgewährung nicht zu vertreten.  Dass es Aufgabe des Arbeitgeber sei, jedenfalls den gesetzlichen Mindesturlaub von sich zu gewähren, folge zunächst aus § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach der Urlaub „zu gewähren und zu nehmen“ sei. Wenn es Aufgabe des Arbeitnehmers wäre, einen Urlaubsantrag zu stellen, hätte dies umgekehrt formuliert werden müssen.  Zudem ergebe sich dies  aus dem Sinn und Zweck des BUrlG und den zugrundeliegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, also Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EWG.  Der Urlaub diene der Erholung der Arbeitnehmer und gehöre von seiner Zielrichtung her zum Arbeitssschutzrecht.  Für dieses sei anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten auch ohne weitere Aufforderung nachkommen müsse. Zudem folge die Pflicht zur Urlaubsgewährung aus der Pflicht zur Sicherstellung der Ruheheiten nach dem Arbeitszeitgesetz.

Fazit zum Urlaubsantrag

Meine etwas provokante Überschrift muss ich an dieser Stelle natürlich relativieren.  Ein Urlaubsantrag ist in jedem Fall zu empfehlen, schon damit der Arbeitgeber die zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen kann.  Wenn aber mal wieder ein Fall auf meinem Schreibtisch liegt, in dem kein Urlaubsantrag gestellt wurde und das Kind bereits in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen ist, werde ich mich auf das LAG Berlin-Brandenburg berufen – und abwarten, ob der zuständige Richter dem  Bundesarbeitsgericht oder der neuen, abweichenden Auffassung folgt. Wie immer im Arbeitsrecht bleibt es  spannend.

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Baecker

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