Zur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag
Bei Verfehlungen eines Arbeitnehmers versuchen Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, um eine Kündigung und einen danach oft folgenden Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Ist in der Aufhebungsvereinbarung weiter eine sog. Klageverzichtsklausel enthalten, in der die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Aufhebungsvertrag wie Klage usw. verzichten, ist diese unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte (BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 62/14).
Der Fall mit der Klageverzichtsklausel
Einem Arbeitnehmer in einem Einzelhandelsunternehmen wurde vorgeworfen, am Vortag zwei Tütensuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt zu haben, ohne diese in die Liste der Personaleinkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete am Ende des Personalgespräches gleichwohl einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung. In diesem verzichtete er auf die ihm tarifvertraglich zustehende Bedenkzeit, eine Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen und eine Klage.
Noch am gleichen Tag suchte er einen Anwalt auf, der sich sofort an die Arbeitgeberin wandte, den Aufhebungsvertrag für sittenwidrig erklärte und vorsorglich wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel gemäß § 123 BGB die Anfechtung erklärte. Im Rahmen der nachfolgend erhobenen Klage ging es sodann um die Frage, ob die im Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzichtsklausel wirksam ist.
Das Urteil zur Klageverzichtsklausel
Das Bundesarbeitsgerichts nahm letztlich an, dass die Klageverzichtsklausel eine sog. Nebenabrede ist. Diese ist anhand der Vorschrift des § 307 BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen, wenn es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die also nicht individuell für den jeweiligen Aufhebungsvertrag entworfen wurde. Bei einem Aufhebungsvertrag sei Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers der Verzicht auf die fristlose Kündigung und die Strafanzeige. Alle anderen Vereinbarungen seien der Inhaltskontrolle aus den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingen unterworfen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrecht zu beachten sind. Eine solche Klageverzichtsklausel benachteiligt den jeweiligen Arbeitnehmer unangemessen im Sinne der §§ 307 ff. BGB und ist somit unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht in Erwägung ziehen durfte, so dass die Drohung deshalb widerrechtlich war. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklären kann, ob die Drohung widerrechtlich war.
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