Zum Antrag bei der Entfristungsklage
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11
In meinem Blog hatte ich bereits mehrfach betont, wie wichtig es ist, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung oder nach Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses Klage einzureichen. Fast ebenso wichtig ist es auch, innerhalb dieser Frist den richtigen Antrag zu stellen – aber eben nur fast, wie das Urteil des BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11 zeigt.
Entscheidung erster Instanz – richtiger Antrag
In diesem Fall hatte ein nicht anwaltlicher vertretener Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist Entfristungsklage eingereicht mit dem Antrag, dass seit dem 31.05.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnisses bestehe. Ein solcher Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Der Arbeitsrichter oder auch die Arbeitsrichterin in der ersten Instanz wies den Kläger dann im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hin, so dass er nunmehr beantragte festzustellen, dass über den 31.03.2009 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Dies ist aber immer noch nicht der richtige Antrag, jedoch besser. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer dann Recht.
Entscheidung zweiter Instanz – falscher Antrag
Hiergegen legte die Arbeitgeberin dann Berufung ein mit dem Argument, dass durch den falschen Antrag die dreiwöchige Frist nicht gewahrt sei, so dass der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht mehr geltend machen konnte. Das LAG stimmte dieser Auffassung zu und wies die Klage ab.
Entscheidung dritter Instanz – richtiger Antrag
Die von dem Arbeitnehmer daraufhin eingelegte Revision führte dazu, dass das Bundesarbeitsgericht die dreiwöchige Frist in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 KSchG durch den Verweis in § 17 Abs. 2 TzBG eingehalten sah. Diese Vorschrift gestattet es, den Kündigungsschutzantrag auch noch nach Ende der Frist während des Prozesses in der ersten Instanz zu stellen, wenn durch eine sonstige, fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage, etwa auf Lohnzahlung oder Weiterbeschäftigung klar wird, dass sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung richte. Da der Kläger in dem aktuellen Fall der Klage alle Arbeitsverträge beigefügt hatte, die streitgegenständliche Befristungsabrede genannt hatte, und auch dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz klar war, dass es um die Unwirksamkeit der letzten Befristung ging, reichte der allgemeine Feststellungsantrag aus. Die Sache wurde an das LAG zurück verwiesen zur weiteren Aufklärung, ob die Befristung wirksam war. Das beklagte Land hatte sich diesbezüglich auf einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf berufen.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welch große Mühe sich viele Arbeitsrichter geben, Anträge nicht anwaltlich vertretener Parteien auszulegen, so dass deren Fälle dann doch noch wenigstens inhaltlich geprüft werden können und nicht bereits an formellen Fragen scheitern. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen die eingereichten Klagen so wenig aussagekräftig sind, dass dies nicht möglich ist. Zudem hätte sich der Kläger den Gang zum Bundesarbeitsgericht, der sicher viel Zeit und Nerven gekostet hat, sparen können, wenn er bereits in der ersten Instanz einen Anwalt genommen hätten. Daher ist jedem Arbeitnehmer zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, soweit keine Rechtsschutzversicherung besteht und auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nicht gegeben ist. Allerdings zahlt sich die Investition aus, wie auch der Kläger in dieser Sache sicher im Nachhinein bestätigen wird