Optionsklausel kein Sachgrund für Befristungen

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Klassisches Beispiel sind z.B. Saisonbetriebe, die so zusätzliches Personal für die Erntezeit einstellen können. Der Gesetzgeber fordert für eine solche Befristung, dass der Arbeitgeber die künftige Entwicklung des Arbeitsbedarfes prognostiziert und einen Abfall erwartet.

Auf diese Vorschrift haben sich einige der sog. Optionskommunen berufen, die Leistungen nach dem SGB II, also Arbeitsvermittlung und Auszahlung von Leistungen an sog. Hartz-IV-Empfänger, gemäß § 6 a SGB II an sich herangezogen haben. Diese Optionsklausel war zunächst bis zum 31.12.2010 begrenzt und wurde dann durch den Gesetzgeber unbefristet verlängert. Entsprechend wurden etliche befristet Angestellte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, aber nicht alle. Einige, so auch die Klägerin in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, erhoben Klage, letztlich mit Erfolg.

Zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob allein der Umstand, dass durch die Optionsklausel Aufgaben probeweise auf die Kommunen übertragen wurden, um dann einmal zu schauen, ob sie von diesen gut wahrgenommen werden konnten, eine solche Befristung rechtfertigt. Die Betreuung und Vermittlung von Hartz-IV-Empfängern ist eine Aufgabe, die dauerhaft vom deutschen Staat wahrgenommen werden muss, sei es nun von der Bundesagentur für Arbeit oder von den Gemeinden. Hinzu kommt, dass das Optionsmodell zwischenzeitlich sogar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde und der Gesetzgeber tätig werden und es im Grundgesetz verankern musste, damit es weiter durchgeführt werden konnte.

Während das Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 06.12.2011, 11 Sa 802/11 noch die Klage abwies, da es dem beklagten Landkreis aus seiner Sicht nicht möglich war zu überblicken, wie Bundestag und Bundesrat in Bezug auf das Optionsmodell entscheiden würden, reichte dies dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.09.2013, 7 AZR 107/12, ausweislich der Pressemitteilung nicht aus. Die bloße Möglichkeit, dass die Kommunen die Optionsaufgaben wieder verlieren könnten, rechtfertigt eine befristete Anstellung mithin nicht. Die genaue Begründung ist noch unbekannt, da bislang nur die Pressemitteilung vorliegt.

Im Ergebnis hat sich das Bundesarbeitsgericht der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden angeschlossen. Bereits dieses hatte argumentiert, dass es die Kommunen in der Hand hatten, durch eine gute Erledigung der probeweise übertragenen Aufgaben diese dauerhaft vom Bund zu erhalten, und so letztlich nur das allgemeine Unternehmerrisiko zu tragen war. Die Klägerin und ihre Kollegen konnten somit die unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen.

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