Rechtschutzversicherung und Kündigung
Viele Arbeitnehmer haben eine Rechtsschutzversicherung und meinen damit abgesichert zu sein, wenn ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Aber auch hier versucht manche Rechtschutzversicherung, um eine Zahlung herum zu kommen, wie folgender Fall zeigt:
Der Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war gekündigt worden. Er ließ sich anwaltlich beraten und erteilte seinem Anwalt sodann Vollmacht. Diese bezog sich zunächst auf außergerichtliche Verhandlungen, die dann scheiterten. Danach erteilte der Arbeitnehmer Auftrag für eine Kündigungsschutzklage mit einer zweiten gerichtlichen Vollmacht.
Der Standpunkt der Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers lehnte es ab, die Kosten des beauftragten Anwaltes zu übernehmen. Denn in § 17 V c cc der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2000, der gleich lautend ist mit § 15 I d cc ARB 1975, heißt es, dass der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden habe, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden. Die Rechtschutzversicherung argumentierte, dass durch die außergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Anwaltes zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren angefallen seien. Der Arbeitnehmer hätte nach Ansicht der Rechtsschutzversicherung gleich Klageauftrag erteilen können.
Die Auffassung des Bundesgerichtshofes
Der Arbeitnehmer musste also in einem zweiten Prozess seine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der Kosten des Kündigungsrechtsstreits nebst außergerichtlicher Tätigkeit seines Anwaltes verklagen. Die Sache gelangte bis zum BGH (AZ IV ZR 352/07). Dieser lud die Parteien zum Termin und wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die vorgenannte Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, einem Gedanken aus dem Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unwirksam sei. Die Rechtschutzversicherung nahm daraufhin die Revision zurück und erstattete dem Arbeitnehmer die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Sie hatte offensichtlich Angst, dass diese Klausel, die seit Jahrzehnten unbeanstandet verwendet worden ist, für unwirksam erklärt wurde.
Vorgehen der Verbraucherzentrale Hamburg gegen etliche Rechtschutzversicherungen
Am 29.06.2010 hat die Verbraucherzentrale Hamburg insgesamt 17 Rechtschutzversicherungen abgemahnt und aufgefordert, diese Klausel aus den Verträgen zu nehmen. Es handelt sich hierbei um: Advocard, Arag, DAS, Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R + V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer, DMB und Jurapartner. Diese hatten bis zum 12.07.2010 Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ansonsten drohen Klagen der Verbraucherzentrale. Die Prozesse gegen verschiedene Rechtsschutzversicherungen wurden von den Untergerichten überwiegend zugunsten der Verbraucher entschieden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht noch aus.
Bis diese Frage geklärt ist, gilt für Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung: Bei Kündigungen immer direkt einen Klageauftrag erteilen, dann gibt es auch keinen Streit mit der Versicherung. Dies ist zwar in Fällen unsinnig, in denen ein Arbeitgeber bereits außergerichtlich bereit gewesen wäre, auf eine Kündigung zu verzichten. Dies trifft jedoch erfahrungsgemäß nur sehr selten zu.