Wettbewerbsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis

Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis gelockert- Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09

Es dürfte jedem bekannt sein: Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt dem sog. Wettbewerbsverbot, darf also nicht eine Nebentätigkeit bei der Konkurrenz aufnehmen.  Ebenso darf er sich in diesem Bereich nicht nebenberuflich selbständig machen. Dieser Satz gilt aber so allgemein nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht neigt offenbar zu einer einschränkenden Auslegung, so erkennbar in seiner Entscheidung vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09.

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin seit 1985 in einem Briefzentrum mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beschäftigt. 2006 teilte sie mit, dass sie sechs Stunden pro Woche für ein anderes Unternehmen Zeitungen austrägt. Dieses andere Unternehmen befasst sich auch mit der Briefbeförderung, mit der die Arbeitnehmerin aber nichts zu tun hatte.  Sie trug für dieses nur Zeitungen aus.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin zur Nebentätigkeit berechtigt sei und nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoße. Nach dem geltenden Tarifvertrag waren nur Nebentätigkeiten ausgeschlossen, die in direkter Konkurrenz zur Haupttätigkeit stehen. Die Zeitungszustellung stelle eine mittelbare, untergeordnete Förderung des Wettbewerbs dar und könne daher nach der tarifvertraglichen Regelung nicht untersagt werden. Zwar stärke die Arbeitnehmerin den Konkurrenten, indem sie für diesen arbeite. Da sie aber nicht in demselben Bereich tätig war, sah das Gericht dies als unproblematisch an. Hinzu kam, dass die Arbeitnehmerin für ihren Hauptarbeitgeber nur in Teilzeit tätig war.

Die Tendenz geht offenbar dahin, nur unmittelbare Konkurrenztätigkeiten zu verbieten und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug zu erlauben. Letztlich sollte aber jeder Arbeitnehmer vor Aufnahme einer möglichen Konkurrenztätigkeit mit seinem Arbeitgeber Rücksprache halten, um einen Streit um die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu vermeiden. Ein solcher kann zu einer Abmahnung und im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen.

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