|

Markise auf Balkon kann verlangt werden

Der Vermieter muss die Anbringung einer Markise auf dem Balkon erlauben, soweit dies sein Eigentum nicht erheblich beeinträchtigt – AG München vom 07.06.2013, 411 C 4836/13

Der Frühling naht in großen Schritten, und noch freut sich jeder über die Sonne. Aber schon bald wird sie wieder so vom Himmel brennen, dass sich mancher Mieter auf seinem Balkon ein wenig Schatten wünscht und gerne eine Markise anbringen würde. Nach einem Urteil des AG München ist der Vermieterunter bestimmten Umständen auch verpflichtet, der Montage einer solchen Markise zuzustimmen, und kann den Mieter nicht darauf verweisen, einen Sonnenschirm aufzustellen.

Das Urteil des AG München zur Markise

Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon ist nach Auffassung des Gerichts ein sozial übliches Verhalten und könne durch das Aufstellen von Sonnenschirmen nur unzureichend gewährleistet werden. Zudem nehmen diesen den ohnehin beschränkten Platz auf dem Balkon weiter weg.  Eine Markise werde zwar mit dem oberen Balkon verschraubt und stelle eine bauliche Veränderung dar, zu der der Vermieter zustimmen müsse. Soweit der Mieter aber bereit sei, die Markise fachgerecht anbringen lassen, bei Auszug wieder zu entfernen und im Hinblick auf das Aussehen sich nach den Wünschen des Vermieters zu richten, habe der Vermieter diese Genehmigung zu erteilen. Er könne in diesem Fall dann auch nicht wie in diesem Prozess geschehen einwenden, dass das einheitliche Erscheinungsbild des Gebäudes nicht gewahrt werde.  Dieses würde nämlich noch viel stärker beeinträchtigt, wenn jeder Mieter ein bis zwei unterschiedliche Sonnenschirme auf seinem Balkon aufstelle.

Bei dem Urteil des AG München handelt es sich zwar um ein einzelnes Urteil eines unterinstanzlichen Gerichts, allerdings ist es gut begründet. Soweit die Mieter bereit sind, die Markise auf eigenen Kosten fachgerecht anbringen zu lassen und sich im Hinblick auf die Optik nach den Wünschen des Vermieters richten, dürften sie auch in anderen Städten unter Verweis auf dieses Urteil die Zustimmung des Vermieters zu einer Markise verlangen können.

Haben Sie Fragen zum Thema Mietrecht? Ich habe die Antworten! Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei oder lassen Sie sich nach Übersendung der Unterlagen einfach bequem telefonisch oder schriftlich beraten.

Buecher

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Who’s Perfect

    Vor einigen Tagen konnte man in den Wirtschaftsrubriken der Zeitungen sowie verschiedene Newslettern nachlesen, dass die Möbelhauskette Who’s Perfect einen Insolvenzantrag gestellt hat. Es soll eine Sanierung in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.04.2023 wurde die vorläufige Eigenverwaltung bewilligt. Rechtslage bei nicht ausgeführten Bestellungen Bei Kunden, deren Bestellung noch nicht ausgeführt…

  • | |

    A1-Bescheinigung

    Was ist eine A1-Bescheinigung? Viele Selbständige, die Aufträge im Ausland ausführen, oder auch Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zur Ausführung von Aufträgen in das Ausland schicken,  sind sich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen nicht bewusst.  Denkbar ist nämlich, dass sie einem ausländischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterfallen. Soweit das EG-Ausland betroffen ist, gilt nämlich gemäß Art.  11…

  • |

    Winterdienstkosten und Umlage

    Winterdienstkosten können auf die Mieter einer Wohnung nur dann umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.  Verpflichtet der Mietvertrag hingegen die Mieter, den Schnee selbst zu räumen, kann ein Hausmeister o.ä. nur dann beauftragt und die Winterdienstkosten umgelegt werden, wenn die Mieter ihrer Räumpflicht nicht nachkommen oder aber dem Vermieter eine Rückholmöglichkeit eingeräumt…

  • |

    Flashmob-Aktionen zulässig

    Flashmob-Aktionen sind zulässig –  Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2008, 1 AZR 972/08, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09 Die Gewerkschaft verdi hat ein neues Arbeitskampf-Mittel gefunden, nämlich so genannte Flashmob-Aktionen, die  nur in der Einzelhandelsbranche denkbar sind. Personen, die an solchen Aktionen teilnehmen möchten, können hierbei den Gewerkschaften ihre Mobilfunknummer mitteilen, z.B….

  • Videoüberwachung bei Wohnungseigentum

    Eine Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Gebäudes mit Eigentumswohnungen ist durchaus möglich – aber nur unter strengen Anforderungen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2013, V ZR 220/12 ausgeführt hat. Der Sachverhalt In einer Wohnungseigentumsanlage war 2008 der frisch renovierte Eingangsbereich mittels eines Farbanschlags verschmutzt worden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss daraufhin den Einbau einer Videoüberwachung. Die…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert