Keine Einstellung überlanger Insolvenzverfahren
Auch wenn dem Schuldner nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung erteilt wird, darf das Insolvenzverfahren nicht nach § 212 InsO eingestellt werden – Beschluss des BGH vom 23.01.2014, IX ZB 33/13
In bestimmten Fällen, etwa bei langwierigen Prozessen oder in Fällen schwer veräußerbarer Immobilien, kann ein Insolvenzverfahren länger dauern als die gesetzlichen vorgesehenen sechs bzw. fünf oder drei Jahre. Auch nach neuem Recht werden die Schuldner trotz unbeendetem Insolvenzverfahren vorzeitig die Restschuldbefreiung beantragen können, die Entscheidung des BGH vom 03.12.2009, IX ZB 247/08, hat nach wie vor Bestand.
In dem neu eingefügten § 300 a InsO wird nunmehr auch ausdrücklich klargestellt, dass der Neuerwerb ab Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört, und der Beschluss des BGH vom 13.02.2014, IX ZB 23/13, der noch zum alten Recht ergangen ist, kodifiziert.
Eine vorzeitige Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 212 InsO nach Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte jedoch nach wie vor nicht möglich sein. Dies hat ebenfalls zum alten Recht der BGH in seiner Entscheidung vom 23.01.2014 abgelehnt. Diese Vorschrift befindet sich auch nach dem 01.07.2014 unverändert in der Insolvenzordnung und erlaubt Schuldnern, die Einstellung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn danach bei dem Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit vorliegt noch droht noch eine Überschuldung gegeben ist, soweit diese Eröffnungsgrund war. Genau dies hatte ein Schuldner, dem nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung trotz andauerndem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt wurde, getan.
Die Entscheidung des BGH zur Einstellung des Insolvenzverfahrens
Sein Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahren hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht des BGH muss das Insolvenzverfahren hinsichtlich des vor Erteilung der Restschuldbefreiung in die Masse gefallenen Vermögens weitergeführt werden. Eine Einstellung allein aufgrund der Restschuldbefreiung komme nicht in Betracht. Die zur Tabelle angemeldeten Forderungen dürften hierbei nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar seien sie durch die Restschuldbefreiung in unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt worden, mit Ausnahme natürlich der Forderungen, für die gemäß § 302 InsO generell keine Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Diese Forderungen seien zwar noch erfüllbar, ihre Durchsetzung könne aber nicht mehr erzwungen werden, so dass der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zahlungsunfähig sei. Für das laufende Verfahren seien sie immer noch berichtigungsfähig, die Gläubiger dürften nicht auch im laufenden Verfahren ihre Rechte verlieren. § 212 InsO sehe nämlich vor, dass der Insolvenzverwalter nur noch die Masseansprüche berichtige, § 214 Abs. 3 InsO, also die Kosten des Insolvenzverfahren begleiche. Der Restbetrag müsse dann nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens ohne Auszahlung an die Gläubiger dem Schuldner überlassen werden, die Gläubiger würden also in einem solchen Fall auch bei vorhandener Insolvenzmasse keine Quote erhalten. Die sei mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens, also der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, nicht vereinbar und folge letztlich auch aus dem Rechtsgedanken des § 289 Abs. 3 InsO a.F. (jetzt § 289 InsO). Dem § 212 InsO liege der Fall zugrunde, dass der Schuldner alle Gläubiger befriedigen kann und deswegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Auch wenn das noch laufende Insolvenzverfahren den Schuldner auch nach erteilter Restschuldbefreiung noch beeinträchtigt, verbleibt es dabei, dass er kein Mittel in der Hand hat, dieses nur aufgrund der Restschuldbefreiung zu einem Ende zu bringen. Das wird auch für nach dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren gelten.
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