Gleichbehandlung bei Aktienoptionen
Ein Konzern entschloss sich, 250 Mitarbeitern des erweiterten Führungskreises der Führungsebenen F 1 und F 2 verbilligt Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms zu gewähren. Der Führungsebene F 2 waren auch zwei angestellte Juristen aus der Konzernrechtsabteilung zugeordnet, ein dritter Kollege, der ebenfalls dort tätig war, jedoch nicht. Er durfte an dem Optionsprogramm folglich nicht teilnehmen und klagte gegen die Arbeitgeberin auf Erstattung des hypothetisch entgangenen Optionsgewinn von über EUR 500.000,00.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 21.10.2009, AZ 10 AZR 664/08, dass ihm ein entsprechender Schadenersatzanspruch zustand. Es war nach Auffassung des Gerichts zwar grundsätzlich zulässig, dass die Arbeitgeberin den Kreis der Teilnehmer des Aktienoptionsprogramms auf bestimmte Hierarchieebenen beschränkte. Allerdings müsse diese Gruppe klar von den ausgenommenen Arbeitnehmer abgegrenzt werden können. Dies war nicht der Fall, da der Kläger in der Konzernrechtsabteilung die gleiche Tätigkeit ausübte wie seine beiden Kollegen, die der Führungsebene F 2 zugeordnet worden waren. Es kam dem BAG also nicht auf die Hierarchie an, sondern auf die Vergleichbarkeit der ausgeführten Arbeiten. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung konnte der Arbeitnehmer mithin den Optionsgewinn verlangen.