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Erheblicher Mangel – Rücktritt

Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgesprochen werden – BGH vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13

Hat ein gekaufter Gegenstand einen Sachmangel,  stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten offen. Er kann entweder die Reparatur oder die Lieferung einer Ersatzsache verlangen oder aber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Letzterer ist gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers lediglich unerheblich ist.  Bei Bagatellmängeln ist es dem Käufer also nicht erlaubt, die gekaufte Sache zurück zu geben und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Die Bagatellgrenze hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13 nunmehr auf 5 % festgelegt.

Erheblicher Mangel –  der Fall

Ein Privatmann hatte sich ein Neufahrzeug für fast EUR 30.000,00 gekauft, als Zusatzausstattung wurde der Einbau einer sowohl optischen als auch akustischen Einparkhilfe vereinbart.  Die Abstandmesser waren falsch eingebaut, so dass diese auch bei ausreichendem Abstand und während der Fahrt ohne jeden Anlass Warnsignale ausgaben, die vereinbarten Kameras waren nicht vorhanden. Der Käufer suchte wegen dieses Mangels und anderer Probleme wiederholt und erfolglos das Autohaus auf, dass ihm den PKW verkauft hatte, sowie eine andere Vertragswerkstatt. Auf ein Schreiben, in dem der Käufer eine letzte Nachbesserung forderte, antwortete die Verkäuferin, die Einparkhilfe sei ordnungsgemäß. Der Käufer erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag.  Dies letztlich mit Erfolg.

Erheblicher Mangel – die Entscheidung

Während des Prozesses stellte sich durch Sachverständigengutachten heraus, dass einziger Mangel an dem Fahrzeug die falsch eingebaute Einparkhilfe war.  Die Kosten für den ordnungsgemäßen Einbau der Sensoren für das akustische Signale betrugen gemäß des Gutachtens lediglich knapp EUR 2.000,00, auch der Einbau einer zusätzlichen Kamera betrug wäre nur geringfügig teurer gewesen. Die Kosten für die Beseitigung des Mangels hätten sich also nurauf  ca. 7 % des Gesamtkaufpreises des Kfz belaufen.  Das OLG Stuttgart hielt diesen Mangel für zu geringfügig,  um den PKW zurück zu geben, und setzte die Grenze bei 10 % an.  Der Käufer legte Revision zum BGH ein, und dies letztlich mit Erfolg.  Dieser stimmte dem Berufungsgericht zwar darin zu, dass bei der Abwägung, ob ein behebbarer Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist,  es auf die Reparaturkosten und nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung ankommt.  Die relevante Grenze setzte der BGH in Anlehnung an die Rechtsprechung des § 459 BGB a.F., der vor der Schuldrechtsreform bis 2002 galt, bei 5 % an.  Auch dort sei der Begriff „erheblicher Mangel“ verwendet worden, und der Gesetzgeber habe in der Begründung zur Vorschrift des § 323 BGB auf diese Vorschrift verwiesen. Er betonte jedoch, dass diese Grenze flexibel sei, und im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls von diesen abgewichen werden könne.  Da die Kosten für die Reparatur der Einparkhilfe bei ca. 6,5 % des Gesamtkaufpreises  lagen und der Schaden durch die unkontrolliert ausgelösten Warnsignale auch störend sei und die Fahrsicherheit beeinträchtige, liege ein erheblicher Mangel vor, so dass der Rücktritt zu Recht erfolgt sei.

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Tuerspion

 

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