Energiekrise – Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen?
Viele Energieversorger erhöhen im Moment die Preise. Dies betrifft zum einen die Anbieter von Strom, Gas und Fernwärme. Diese versenden die Schreiben über die Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen. Zum anderen sind auch viele Käufer von Heizöl erschrocken, wenn sie sich beim Lieferanten nach dem Preis erkundigen. Oftmals sind Häuser mit Zentralheizungen ausgestattet, sodass der Vermieter zunächst in Vorleistung tritt. Meist sind in Mietverträgen monatlich Vorauszahlungen vereinbart. In der nächsten Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter dann die aufgrund der Energiekrise gestiegenen Preise an die Mieter weitergeben. Aber ist es auch möglich, bereits vorher höhere Vorauszahlungen zu verlangen?
Relevant ist die Vorschrift des § 560 Abs. 4 BGB. Danach kann jede Partei nach der Abrechnung eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Allerdings ist es ja so, dass in der Abrechnung für 2021 die aufgrund der Energiekrise gestiegenen Energiekosten noch nicht enthalten sind. Auf Basis der damals angefallenen Kosten ist es nicht möglich, die Vorauszahlungen zu erhöhen. Es gibt allerdings noch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10. Danach sind auch andere Umstände zu berücksichtigen sind, die im laufenden Jahr die entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflussen. Ausgangspunkt ist die letzte vorliegende Betriebskostenabrechnung. Die Vorauszahlungen können aber auch angepasst werden, wenn die Betriebskosten des laufenden Jahres aufgrund der Energiekrise voraussichtlich höherwerden. Hierbei können Umstände berücksichtigt werden, die sich außerhalb der letzten Abrechnung befinden. Allerdings ist es erforderlich, dass der Vermieter die Umstände für die Erhöhung nachvollziehbar darlegt und die zu erwartenden Kosten prognostiziert.
Bei Vermietern, die monatliche Abschläge zahlen, könnten also die Schreiben der Energieversorger über die Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen als Grundlage für die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter im Zuge der Energiekrise verwendet werden. Bei Vermietern, die ihre Häuser mit Öl beheizen, müssten die während des laufenden Jahres getätigten Käufe von Heizöl herangezogen werden. Hier dürfte der Begründungsaufwand höher sein. Ausgeschlossen ist aber auch hier die gerichtliche Durchsetzung eines Erhöhungsverlangens infolge der Energiekrise nicht.
Haben Sie Fragen zu der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen? Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meinem Büro, persönlich, telefonisch oder online.