Schwerbehinderung und Bewerbung
Eine Schwerbehinderung muss in der Bewerbung an hervorgehobener Stelle genannt werden, wenn der Bewerber sein Recht aus § 82 S. 2 SGB IX wahrnehmen und in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden möchte. Geschieht dies nicht, kann der Bewerber keine Ansprüche wegen Diskriminierung geltend machen, wenn seine Bewerbung ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt wird. Der Fall…