Betriebsrentengesetz und Nicht-Arbeitnehmer

Vielen dürfte es bekannt sein: Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gibt es den Pensionssicherungsverein in Köln, der dann an seiner Stelle die Betriebsrenten an die Arbeitnehmer die Betriebsrenten auszahlt, wenn dieser eine erteilte Versorgungszusage aufgrund der Insolvenz nicht einhalten kann. Voraussetzung ist weiter, dass die jeweilige Versorgungszusage unverfallbar ist, also einen gewissen Zeitraum bestanden hat, wobei es je nach Datum der Versorgungszusage verschiedene Fristen gibt.

Das Betriebsrentengesetz gilt auch für Nicht-Arbeitnehmer

Weniger bekannt ist aber, dass § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, auch Betriebsrentengesetz oder BetrAVG genannt, neben Arbeitnehmern und Auszubildenden auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes mit einbezieht, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt werden. Wer darf sich aber zu den Nicht-Arbeitnehmern nach dem Betriebsrentengesetz zählen und im Fall Insolvenz Zahlungen des Pensionssicherungsvereins fordern? Hier hat die Rechtsprechung eine einschränkende Auslegung vorgenommen dahingehend, dass die Tätigkeit für ein anderes oder fremdes Unternehmen ausgeübt worden sein muss, um durch das Betriebsrentengesetz geschützt zu sein. Der Nicht-Arbeitnehmer darf also nicht der Unternehmer selbst sein. Der Inhaber eines insolventen Einzelunternehmens ist somit nicht durch das Betriebsrentengesetz geschützt, wohl aber der freie Mitarbeiter, der angestellte Geschäftsführer einer GmbH ohne Kapitalbeteiligung sowie die arbeitnehmerähnlichen Personen wie Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister. Aber selbst Minderheitsgesellschafter einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Sperrminorität können sich auf den Schutz des Betriebsrentengesetzes berufen, da sie keinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen hatten. Hierbei werden Anteile von Verwandten nicht zugerechnet, so dass es nicht darauf ankommt, dass diese Personen mit dem Mehrheitsgesellschafter verwandt oder verheiratet sind.

Minderheitsgesellschafter und Betriebsrentengesetz

Schwierig wird es hingegen wieder, wenn dem Minderheitsgesellschafter mehrere Minderheitsgesellschafter gegenüberstehen oder aber wenn ein Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer mit anderen Gesellschaftergeschäftsführern über die Mehrheit der Anteile verfügt. Hier nimmt die Rechtsprechung (etwa BGH vom 09.03.1981, II ZR 171/79, vom 24.07.2003, IX ZR 143/02, BFH vom 17.12.2008, III R 22/05) an, dass der Zwang zur Einigung unter den Gesellschaftern dazu führt, dass die einzelnen Beteiligten so viel Einfluss auf das Unternehmen haben, dass sie wieder als Unternehmer einzuordnen sind.

Statuswechsel und Betriebsrentengesetz

Problematisch ist dann auch oft die Frage, wie sog. Statuswechsel zu behandeln sind, wenn also ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird und später ggf. auch Gesellschaftsanteile erwirbt. Hier hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.08.1990, 3 AZR 429/89 ausgeführt, dass als geschützter Nicht-Arbeitnehmer im Sinne des § 17 BetrAVG zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind. In diesem Fall war ein zunächst als Geschäftsführer Angestellter als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt worden und hatte erst zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erhalten. Ob Zeiten, die als Unternehmer zurückgelegt wurden, bei der Unverfallbarkeit eine Rolle spielen, ist von den Gerichten nicht geklärt. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 04.05.1981, II ZR 100/80 erwogen, konnte die Frage offen lassen. In der Literatur gibt es unterschiedliche Ansichten.

Betriebsübergang und Betriebsrentengesetz

Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers werden bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegte Zeiten zusammengerechnet, wenn ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt oder aber eine Gesamtrechtsnachfolge gegeben ist, z.B. im Fall der Umwandlung. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Unternehmen des Konzerns hingegen ist im Hinblick auf die Unverfallbarkeitsfristen schädlich, so dass hier nur eine vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Anrechnung der vorvertraglich zurückgelegten Zeiten helfen kann.

Minderheitsgesellschaftern von insolventen Unternehmen oder sonstigen Nicht-Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, sich im Insolvenzfall über mögliche Ansprüche gegen den Pensionssicherungsverein zu informieren.Baecker

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