Befristete Verträge mit der Bundesagentur für Arbeit
Bereits 2010 hat es mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts oder auch von Landesarbeitsgerichten gegeben, wonach die Befristungen in Arbeitsverträgen von Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit unwirksam waren. Hierüber habe ich bereits berichtet. Am 09.03.2011 hat das Bundesarbeitsgericht den Trend fortgesetzt und ausgeführt, dass eine Befristung unter Berufung auf den Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich unwirksam ist, AZ 7 AZR 728/09. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich daher generell nicht zur Begründung einer Befristung auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG berufen und argumentieren, dass die befristet Beschäftigen aus Haushaltsmitteln vergütet werden, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
In seiner Entscheidung führt das BAG aus, dass diese Befristungsmöglichkeit lediglich dem öffentlichen Dienst zustehe, private Arbeitgeber sich hierauf also nicht berufen können. Es liege daher ein Gleichheitsverstoß vor, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch seien. Dies sei bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall, da gemäß § 71 a SGB IV der Haushaltsplan vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung lediglich noch genehmigt wird. Die Bundesagentur für Arbeit könne sich daher den Befristungsgrund selbst schaffen. Diese Privilegierung sei nicht zu rechtfertigen.
Das BAG ist an dieser Stelle einem verbreiteten Einwand gefolgt, dass eine haushaltsrechtliche Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG in einem staatlichen Haushalt ausgewiesen sein müsse. Dies hat das BAG in den Entscheidungen vom 16.10.2008, 7 AZR 360/07; vom 02.09.2009, 7 AZR 162/08 und vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08, noch offen gelassen. Zu der Vorgängervorschrift aus dem Hochschulbereich § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. ging das BAG bereits in seiner Entscheidung vom 24.01.1996, 7 AZR 342/05, davon aus, dass bei Haushaltsbefristungen die Mittel in einem staatlichen Haushalt von einem Gesetzgeber ausgewiesen sein müssen. Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.
Folge des Urteils des BAG vom 09.03.2011 ist, dass sämtliche Befristungen in Anstellungsverträgen von Mitarbeitern, die mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. einer Ermächtigung im Haushaltsplan gerechtfertigt sind, unwirksam sind, so dass die Angestellten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Alle Angestellten, die eine Befristungsklage erhoben haben, dürften diese unter Berufung auf das Urteil vom 09.03.2011 gewinnen. Sämtliche rechtshängigen Entfristungsklagen von der Bundesagentur für Arbeit sollen zugunsten der Arbeitnehmer einvernehmlich beendet worden sein. Aber auch Mitarbeiter, die zurzeit bei der Bundesagentur für Arbeit unter Berufung auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG befristet angestellt sind, können verlangen, dass sie als unbefristet eingestellt behandelt werden. Sollte die Bundesagentur für Arbeit sich hierzu außergerichtlich nicht bereit erklären, könnte eine entsprechende Klage auch bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags erhoben werden. Wenn dieser dann endet, ist die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung in § 17 TzBfG zu beachten. Die Entfristungsklage muss also drei Wochen nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein, anderenfalls ist die Befristung unumstößlich wirksam.
Arbeitnehmer, deren Verträge bereits in den letzten Jahren ausgelaufen sind und die sich nicht zur Klageerhebung entschlossen haben, können sich wegen Ablaufes dieser dreiwöchigen Frist nicht mehr auf das dargestellte Urteil des Bundesarbeitsgerichts berufen.