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Pfändungsschutzkonto und Bankgebühren

Für ein Pfändungsschutzkonto dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden – Urteile des BGH vom 13.11.2012, XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, und vom 16.07.2013, XI ZR 260/12

Mit Wirkung zum 01.07.2010 ist das sog. Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto oder Bürgerkonto genannt, gemäß § 850 k ZPO eingeführt worden. Wird ein solches Konto von einem Gläubiger gepfändet, kann der Inhaber automatisch über einen bestimmten pfändungsfreien Betrag verfügen, ohne dass er wie vorher gegen den Pfändungsbeschluss Beschwerde einlegen und per Gericht die Freigabe seines Kontos erwirken muss mit dem Argument, dass sich auf dem Konto unpfändbares Arbeitseinkommen oder auch Sozialleistungen befunden haben. So wurden die Gerichte entlastet, die Banken haben allerdings jetzt einen höheren Verwaltungsaufwand.

Dies wurde seitens der Banken zum Anlass genommen, den überschuldeten Kunden für das Pfändungsschutzkonto höhere Gebühren zu berechnen im Vergleich zu Kunden, die über ein normales Gehaltskonto verfügen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 13.11.2012, XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 entschieden hat. In beiden Fällen waren Sparkassen betroffen. Die eine verlangte gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ca. EUR 7,00 im Monat mehr für ein Pfändungschutzkonto gegenüber einem normalen Gehaltskonto. Bei der anderen wurden Altkunden im Fall einer Umwandlung ca. EUR 3,50 im Monat mehr berechnet, im Vergleich zu Neukunden war jedoch das Pfändungsschutzkonto kaum teurer. Beide Sparkassen wurden von Verbraucherzentralen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Urteil vom 16.07.2013, XI ZR 260/12, ging es um die Deutsche Bank, die für ein Pfändungsschutzkonto EUR 4,00 im Monat mehr verlangte und für Leistungen eine zusätzliche Vergütung forderte, die für Normalkunden kostenlos waren.

Die verwendeten Klauseln benachteiligen die überschuldeten Kunden nach den Ausführungen des BGH gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, da die betroffenen Sparkassen nur eine ihnen gemäß § 850 k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, für die kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf. Dies habe auch der Gesetzgeber anlässlich der Gesetzesänderung 2010 so gewollt. Es handele sich hierbei auch um keine Preisabrede, die als Vereinbarung über die Hauptleistungspflicht einer Inhaltskontrolle entzogen sei. Vielmehr gehe es um eine sog. Preisnebenabrede, also eine Nebenabrede zum eigentlichen Girovertrag, die anhand der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden könne.

Folge ist, dass für ein Pfändungsschutzkonto nur das Entgelt verlangt werden kann, das für ein normales Girokonto ohne Pfändungsschutz mit vergleichbaren Funktionen verlangt wird. Im Fall einer Umstellung eines bereits bestehenden Kontos dürfen sich die Preise nicht verändern.

Im Fall der Deutschen Bank haben die Verbraucherschützer zudem erfolgreich Klauseln angegriffen, wonach das Pfändungsschutzkonto nur auf Guthabenbasis geführt wird und die Ausgabe einer Bank- oder Kreditkarte und die Nutzung des Dokumentenservices nicht möglich ist. Wenn das Konto schon vor Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto bei der Deutschen Bank bestand, würde dies nach Ansicht der Richter zur Aufhebung des Dispositionskredites und des Kartenvertrags ohne vorherige Kündigung führen, was einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Eine solche automatische Änderung des Vertragsinhaltes müsse der Kunde nicht akzeptieren.

Verbraucher mit einem Pfändungsschutzkonto können somit die Verringerung der abgerechneten Gebühren und genau genommen auch die Rückzahlung der bisher entrichteten erhöhten Kosten verlangen. Ebenso müssen sie die automatische Aufhebung des Dispositionskredites oder des Kartenvertrags nicht hinnehmen. Ob die Banken und Sparkassen diese Urteile zum Anlass nehmen, ihre Gebühren insgesamt zu erhöhen und so den höheren Verwaltungsaufwand auf alle Kunden abzuwälzen, bleibt abzuwarten.

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